Beschlussvorlage - GV Hokir/19/13682

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Hohenkirchen verfügt für den Bereich der ehemaligen Gemeinde Groß Walmstorf über die rechtskräftige Satzung über den Bebauungsplan Nr. 4. In dem Bebauungsplan Nr. 4 für den „Parkplatz Niendorf“ ist die Regelung eines Sondergebietes für Versorgung und Infrastruktur und die Herstellung von Parkplätzen vorgesehen. Es hat sich nunmehr ergeben, dass kein Erfordernis mehr zur Realisierung der Parkplätze innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 4 besteht. Die Nutzung innerhalb des Bereiches für Versorgung und Infrastruktur wird ausgeübt. Die Nutzung wird weiterhin aufrechterhalten und ist von der Änderung des Bebauungsplanes somit nicht berührt.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen hat somit in ihrer Sitzung am 05. Juli 2018 den Beschluss zur Aufstellung der Satzung über die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Groß Walmstorf für das Gebiet "Parkplatz Niendorf" gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 25. Juli 2018 im Amtsblatt bekannt gemacht.

 

Die Planungsziele bestehen in der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 für den östlichen Bereich. Es ist beabsichtigt, die Funktion als Parkplatz zurückzunehmen und die Flächen als Flächen für die Landwirtschaft im Außenbereich zu belassen. Das vorhandene Infrastrukturgebäude bleibt erhalten. Ebenso sind die Zuwegungen in südliche Richtung dauerhaft im Planungsrecht zu belassen und zu sichern.

 

Das Aufstellungsverfahren zur Aufhebung wird im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltbericht nach den Vorgaben des Baugesetzbuches erstellt.

 

Die frühzeitigen Beteiligungsverfahren wurden unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit den Unterlagen zum Vorentwurf durchgeführt.

 

Die Gemeinde Hohenkirchen hat die frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB und nach § 4 Abs. 1 BauGB mit dem Vorentwurf der Satzung über die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 durchgeführt. Die Bekanntmachung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt am 27. März 2019 (Ausgabe 03/2019) erfolgt. Die Planunterlagen und die zugehörige Begründung lagen in der Zeit vom 11. April 2019 bis einschließlich 10. Mai 2019 im Amt Klützer Winkel öffentlich aus. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen von der Öffentlichkeit abgegeben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden parallel frühzeitig beteiligt und haben Stellungnahmen abgegeben. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist erfolgt.

 

Es ergeben sich:

-          zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen,

-          nicht zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen,

-          teilweise zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen.

 

Hinweise, die darüber hinaus im Rahmen der Stellungnahmen bekanntgegeben wurden, werden zur Kenntnis genommen.

 

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens hat der Landkreis darauf hingewiesen, dass es in diesem Falle maßgeblich ist, die neuen Ziele darzulegen und auch innerhalb der Planaufhebung zu begründen. In Abhängigkeit vom Fortgang des Verfahrens der Aufstellung des Flächennutzungsplanes ist eine Genehmigung des Bebauungsplanes erforderlich oder nicht erforderlich. Die Gemeinde wird das zukünftige Konzept der Strandversorgung vorbereiten und in den Planunterlagen mit darstellen. Die übrigen Stellen des Landkreises haben keine inhaltlichen Anregungen vorgetragen. Zusätzlich werden die Ausführungen des Landkreises im Zusammenhang mit der Darstellung der Festsetzungen im verbleibenden Bebauungsplan Nr. 4 beachtet (entfallenes wird gestrichen).

 

Im Zusammenhang mit der Natura2000-Schutzgebietskulisse wurde darauf hingewiesen, dass die bisherigen Ergebnisse zur Natura2000-Verträglichkeit der vorhandenen Parkplätze nicht auf neu beabsichtigte Parkplätze übertragen werden können und die Natura2000-Verträglichkeit der neuen Parkplätze nachzuweisen ist. Dies wird in der Abwägung als teilweise zu berücksichtigend dargestellt, weil die Verträglichkeitsnachweise außerhalb und unabhängig vom Verfahren zur Teilaufhebung für den B-Plan Nr. 4 geführt werden.

 

Nicht berücksichtigt werden die Anforderungen des LUNG über das Abwägungsergebnis nicht zu informieren. Die Gemeinde führt das Verfahren nach den Vorgaben des BauGB durch und wird das LUNG über das Abwägungsergebnis unterrichten. Die Gemeinde hat auch in Bezug auf die Stellungnahme des BBL M-V dargelegt, dass die Beteiligung der Behörden und TÖB durch die Gemeinde im erforderlichen Umfang erfolgt und zusätzlich vom BBL gewünschte Beteiligungen durch den BBL M-V selbst vorzunehmen wären.

 

Im Rahmen der Aufstellung werden Hinweise zu Baumpflanzungen und zu Leitungen entsprechend berücksichtigt. Dies ist eine Anregung aus Sicht der E.DIS. Darüber hinaus wird auf Abstimmungserfordernisse im Bauantragsverfahren hingewiesen. 

 

Nicht berücksichtigt werden Anforderungen der E.DIS in Bezug auf umfangreiche Erweiterungen des vorhandenen Netzes. Da es sich um einen Betrieb handelt, der im Bestand vorhanden ist, wird davon ausgegangen, dass umfangreiche Erweiterungen nicht notwendig sind. Dies wird auch in der Begründung dargestellt.

 

Die Stellungnahmen und die Abwägungsvorschläge zu den einzelnen Stellungnahmen sind dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Die Anregungen und Hinweise aus den Stellungnahmeverfahren wurden unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes behandelt.

 

Die Ergebnisse der Abwägung der Stellungnahmen zum Vorentwurf fließen gemäß dem Beschluss in die Erarbeitung der Entwurfsunterlagen ein.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die aufgrund der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen hat die Gemeinde Hohenkirchen unter Beachtung des Abwägungsgebotes geprüft. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nicht eingegangen.

Es ergeben sich:

-          zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen,

-          nicht zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen,

-          teilweise zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen.

Das Abwägungsergebnis gemäß Anlage macht sich die Gemeinde Hohenkirchen zu eigen und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

Finanzierung über den gemeindlichen Haushalt

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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