Beschlussvorlage - GV Hokir/19/13679

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Hohenkirchen verfügt für den Bereich der ehemaligen Gemeinde Gramkow im Ortsteil Beckerwitz über die rechtskräftige Satzung über den Bebauungsplan Nr. 8. In dem Bebauungsplan Nr. 8 ist die Entwicklung im Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes vorgesehen; im nördlichen Teil ist die Neuerrichtung von Gebäuden und einer Erschließungsstraße möglich. Die Planungsziele bestehen nunmehr in der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8. Die ausufernde beabsichtigte Bebauung des Bebauungsplanes Nr. 8 ist nicht mehr Ziel der Entwicklung der Gemeinde für den Ortsteil Beckerwitz.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen hat in ihrer Sitzung am 05. April 2018 den Beschluss zur Aufstellung der Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 der ehemaligen Gemeinde Gramkow für den Ortsteil Beckerwitz gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30. Mai 2018 im Amtsblatt bekannt gemacht.

 

Das Aufstellungsverfahren zur Aufhebung wird im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltbericht nach den Vorgaben des Baugesetzbuches erstellt.

 

Die frühzeitigen Beteiligungsverfahren wurden unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit den Unterlagen zum Vorentwurf durchgeführt.

 

Die Gemeinde Hohenkirchen hat die frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB und nach § 4 Abs. 1 BauGB mit dem Vorentwurf der Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 durchgeführt. Die Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist am 27. März 2019 im Amtsblatt (Ausgabe 03/2019) erfolgt. Die Planunterlagen und die zugehörige Begründung lagen in der Zeit vom 16. April 2019 bis einschließlich 16. Mai 2019 im Amt Klützer Winkel öffentlich aus. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen von der Öffentlichkeit abgegeben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden parallel frühzeitig beteiligt und haben Stellungnahmen abgegeben. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist erfolgt.

 

 

Es ergeben sich:

-          zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen,

-          nicht zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen,

 

Teilweise zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen ergeben sich nicht. Sonstige Inhalte von Stellungnahmen werden lediglich zur Kenntnis genommen.

 

Die grundsätzlichen Ziele und Inhalte gemäß Anforderungen der Stellungnahme des Landkreises werden noch tiefgehender begründet. Die Bezugnahme auf den V+E Plan Nr. 4 und die  1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 mit der Neubebauung im Norden werden ergänzend in der Begründung dargestellt. Es handelt sich hier um planungsrechtlich gesicherte Elemente, die auch weiterhin Bestand haben. Inwiefern eine Genehmigung erforderlich ist, ergibt sich aus dem dann zugrunde zu legenden Stand des Flächennutzungsplanes. Wichtig sind die zusätzlichen Darstellungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan  Nr. 4 und zum Bestand bzw. zum Verbleib der nicht mehr planungsrechtlich gesicherten Flächen.

 

Nicht berücksichtigt werden die Anforderungen des LUNG über das Abwägungsergebnis nicht zu informieren. Die Gemeinde führt das Verfahren nach den Vorgaben des BauGB durch und wird das LUNG über das Abwägungsergebnis unterrichten. Die Gemeinde hat auch in Bezug auf die Stellungnahme des BBL M-V dargelegt, dass die Beteiligung der Behörden und TÖB durch die Gemeinde im erforderlichen Umfang erfolgt und zusätzlich vom BBL gewünschte Beteiligungen durch den BBL M-V selbst vorzunehmen wären.

 

Die Stellungnahmen und die Abwägungsvorschläge zu den einzelnen Stellungnahmen sind dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Die Anregungen und Hinweise aus den Stellungnahmeverfahren wurden unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes behandelt.

 

Die Ergebnisse der Abwägung der Stellungnahmen zum Vorentwurf fließen gemäß dem Beschluss in die Erarbeitung der Entwurfsunterlagen ein.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die aufgrund der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen hat die Gemeinde Hohenkirchen unter Beachtung des Abwägungsgebotes geprüft. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nicht eingegangen.

Es ergeben sich:

-          zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen,

-          nicht zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen,

 

Teilweise zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen ergeben sich nicht. Sonstige Inhalte von Stellungnahmen werden lediglich zur Kenntnis genommen.

Das Abwägungsergebnis gemäß Anlage macht sich die Gemeinde Hohenkirchen zu eigen und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

Finanzierung über den gemeindlichen Haushalt

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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