Beschlussvorlage - SV Klütz/19/13411

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

An die Stadt Klütz wurde der Antrag zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Flurstück 83/2, Flur 1, Gemarkung Hofzumfelde herangetragen.

Die Stadt Klütz hat sich mit der gesamtheitlichen Entwicklung der Ortslage Hofzumfelde beschäftigt.

Für die Ortslage Hofzumfelde gibt es einen Rahmenplan, der die bauliche Entwicklung für die gesamte Ortslage betrachtet. Für den Bereich östlich der Landesstraße stehen Flächen zur Verfügung, für die bereits die Aufstellung eines Bebauungsplanes als Ergänzungsbebauung betrachtet wurde. Dies wird in einem separaten Verfahren geregelt. Für den nordwestlichen Bereich der Ortslage ist ein Bereich vorhanden, der in engem Zusammenhang mit der Schlossanlage von Bothmer und Verbindungen zu sehen ist. Die Grundstücke des Antragstellers befinden sich in einem Bereich, der direkt von der Landesstraße angefahren wird und keiner gesonderten Erschließung im rückwärtigen Raum bedarf. Es geht hier lediglich um die Anbindung von Grundstücken an die Landesstraße. Deshalb wird es als machbar erachtet, für diesen Bereich einen separaten Bebauungsplan als vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Berücksichtigung eines zusätzlich einzubeziehenden Grundstücks aufzustellen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.Die Stadtvertretung der Stadt Klütz fasst den Beschluss über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 41 der Stadt Klütz für den südwestlichen Bereich der Ortslage Hofzumfelde. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

 

2.Die Plangeltungsbereichsgrenzen sind im Übersichtsplan ersichtlich. Das Plangebiet befindet sich im südwestlichen Teil der Ortslage Hofzumfelde. Der Planbereich wird begrenzt.

-       im Norden durch vorhandene Baugrundstücke der Ortslage Hofzumfelde, die über einen Stichweg und die Landesstraße erschlossen werden,

-       im Osten durch die Landesstraße,

-       im Süden und im Westen durch Flächen für die Landwirtschaft.

 

3.Das Planungsziel besteht in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Schornsteinfegerbetrieb und eine Wohnung im Sinne des allgemeinen Wohnens. Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist im Regelverfahren vorgesehen. Die Stadt ist daran interessiert, dass der Schornsteinfegerbetrieb entsteht und eine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen und Zielen der Ortsentwicklung für Hofzumfelde gesichert wird.

 

4.Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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