Beschlussvorlage - SV Klütz/19/13177

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Im Zuge der Beratung zur Neufassung der Satzung über die Benutzung des bewirtschafteten Strandbereichs der Stadt Klütz ist das Thema „Badegebiet in der Wohlenberger Wiek“ erörtert worden. Die Amtsverwaltung hat nunmehr beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Lübeck angefragt, ob die Stadt Klütz ein Badegebiet mit entsprechender Genehmigung ausweisen kann.

Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt teilte hierzu mit, dass die Stadt Klütz einen formlosen Antrag mit entsprechendem Lageplan mit Kenntlichmachung des gewünschten Badegebietes / der gewünschten Badegebiete einzureichen hat. Sodann erfolgt die Prüfung seitens des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes.

 

Für die Stadt Klütz sind für die Genehmigung des Badegebietes für eine Dauer von 5 Jahre eine Gebühr und für das jährliche Ausbringen der Badetonnen zum Saisonbeginn (entsprechend der Anzahl) sowie Aufnehmen der Badetonnen zum Saisonende (entsprechend der Anzahl) zu entrichten. Die Höhe der Gebühren ist bereits angefragt. Eine Rückmeldung liegt noch nicht vor.

 

Durch die Ausweisung eines Badegebietes ist die Stadt Klütz an keine weiteren Maßnahmen bzw. Pflichten gebunden wie zum Beispiel: Überwachung des Badegebietes durch die DLRG e.V..

 

Nunmehr muss durch die Stadt Klütz festgelegt werden, welche/r Bereich/e als Badegebiet ausgewiesen werden soll. Hierzu ist auf dem beiliegenden Lageplan der Bereich / die Bereiche einzuzeichnen.

 

 

Weitere Informationen zu den Beschaffungskosten und Genehmigungsgebühren:

 

Gebühren für die Genehmigung des Badegebietes für die Anzahl von 10 Tonnen für die Dauer von 5 Jahren:                                                                                                                

ca. 120,00 Euro

 

Kosten für das jährliche Ausbringen können abgewendet werden, wenn die Tonnen wie in Boltenhagen durch einen Fischer oder die DLRG ausgebracht werden.

0,00 Euro

 

Kosten je Badetonne (nach Seeschifffahrts-Ordnung – Anlage 1 | Schifffahrtszeichen: A. 17):

Je Badetonne ca. 300,00 Euro

 


Hinweise zum Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen im Bezug auf Badegebiete:

gem. Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. d. F. vom 23.08.1990 | Ziffer 2.2.

 

Mit Schifffahrtszeichen bezeichnete Badegebiete sind unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nicht über das notwendige Maß hinaus auszudehnen. Als seewärtige Begrenzung ist eine uferparallele Linie im Abstand von bis 150 Metern ausreichend.
Der Abstand von Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung eines Badegebietes darf untereinander nicht mehr als 100 Meter betragen. […]

 

Aufgrund der örtlichen Verhältnisse in der Wohlenberger Wiek (sehr großer Flachwasserbereich) wäre zu prüfen, ob von der seewärtigen Begrenzung von 150 Meter abgewichen werden könnte, sofern gewünscht.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt, ein Badegebiet / die Badegebiete an der Wohlenberger Wiek entsprechende dem beiliegenden Lageplan zu beantragen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

Bewirtschaftung des Badegebietes

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

x

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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