Beschlussvorlage - GV Ziero/19/13346

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Gesamtstandort Industrie- und Gewerbegebiet Wismar-Hornstorf ist als Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie ausgewiesen. In diesen Gebieten ist einer gewerblichen Nutzung der Vorrang vor anderen Nutzungen einzuräumen. Der Gesamtstandort Industrie- und Gewerbegebiet Wismar-Hornstorf eröffnet die Möglichkeit ein breit gefächertes gewerbliches Nutzungsspektrum anzusie­deln und wird gemeindeübergreifend mit der Gemeinde Hornstorf entwickelt. Der Plangeltungsbereich innerhalb der Hansestadt Wismar berücksichtigt Ge­werbegebiete. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 60/03 werden da­für die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen.

Im Plangeltungsbereich erfolgt eine Festsetzung der Flächen als Gewerbege­biet (GE) gemäß § 8 BauNVO. Die Teilgebiete des Gewerbegebiets sollen da­mit vorwiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, die hinsicht­lich ihres Emissionspotenzials als nicht erheblich belästigend einzustufen sind. Unter Beachtung der Abstände zu den vorhandenen Wohnsiedlungsbereichen wird auf die Ausweisung eines Industriegebietes (Gl) gemäß § 9 BauNVO ver­zichtet. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Gesamtstandortes befin­den sich im zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 70/08 der Hansestadt Wismar und im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Be­bauungsplanes Nr.10 geeignete Flächen für die Ansiedlung von Industriebetrie­ben.

Zur Sicherung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen in den angren­zenden Wohnsiedlungsbereichen erfolgt eine Gliederung des Gewerbegebietes durch Festsetzung von Lärmemissionskontingenten.

Darüber hinaus hat die Stadt Abstände als öffentliche Grünflächen zwischen den geplanten gewerblichen Nutzungen und der vorhandenen Wohnnutzung vorgesehen.

Zur Regelung von Belangen der Ver- und Entsorgung wird im Plangebiet ein Regenwasserrückhaltebecken mit Drosselbauwerk für die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers berücksichtigt. Dabei werden die aktuellen Er­kenntnisse aus den gesamtkonzeptionellen Untersuchungen zur Erschließung und Ver- und Entsorgung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie für den Gewerbegroßstandort zu Grunde gelegt.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Hauptanbindung von dem Nord­Ost-Zubringer über Flächen der Hansestadt Wismar Bebauungsplan (Nr. 60/03) für den Großgewerbestandort erfolgt. Eine Anbindung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Hornstorf als Teil des Gewerbegroßstandortes erfolgt ebenso über den Nord-Ost-Zubringer und somit über Flächen der Hansestadt Wismar. Eine Verbindung zu dem angrenzenden Gewerbegebiet Dargetzow (Bebauungsplan Nr. 10/91) ist Planungsziel der Hansestadt Wismar und wird durch die Festsetzungen entsprechend berücksichtigt und umgesetzt.

Die Nachbargemeinden werden um Stellungnahme gebeten.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Bauausschuss der Gemeinde Zierow beschließt zur 49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Wismar "Umwandlung der Wohnbaufläche und Grünflächen in gewerbliche Baufläche, Grünflächen und Flächen für die Abwasserbeseitigung im Bereich Kritzowburg West-Dargetzow" und Bebauungsplan Nr. 60/03 Gewerbegebiet Kritzowburg weder Anregungen noch Bedenken zu äußern. Planungen der Gemeinde Zierow werden durch diese Planungen nicht berührt.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

x

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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