Mitteilungsvorlage - GV Bolte/19/13268

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat in ihrer Sitzung am 16.05.2013 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 38 gefasst.

Unter Berücksichtigung der beabsichtigten Zielsetzungen für die Bebauung am Ortseingang hat die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen unter Beachtung ihrer langfristigen Ziele das gesamtheitliche Strukturkonzept für den Bereich zwischen Wichmannsdorf und Boltenhagen entwickelt.

In der Sitzung des Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt am 02.04.2019 wird das Ingenieurbüro Möller aus Grevesmühlen den derzeitigen Bearbeitungsstand der technischen Erschließung für den Bebauungsplan Nr.38 vorstellen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen fasst den Beschluss über den Vorentwurf für den Bebauungsplan Nr. 38 für das Gebiet nordwestlich an der Klützer Straße zwischen den Ortslagen Wichmannsdorf und Boltenhagen.

 

  1. Der Geltungsbereich des Vorentwurfs des Bebauungsplanes Nr. 38 wird wie folgt begrenzt:

-          südöstlich: durch die Klützer Straße,

-          südwestlich:  durch die Ortslage Wichmannsdorf

-          nordwestlich:durch die Ortslage Wichmannsdorf, Grünflächen sowie                             landwirtschaftlich genutzte Flächen,

-          nordöstlich:   durch landwirtschaftlich genutzte Flächen.

 

  1. Der Vorentwurf in Form des städtebaulichen Konzeptes wird gebilligt und für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.

 

  1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen.

 

  1. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.

 

  1. Die Abstimmung mit Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

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