Beschlussvorlage - SV Klütz/19/13136

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Klütz ist erneut im Rahmen der Aufstellung der Teilfortschreibung des Entwurfs des Kapitel 6.5 Energie des Regionlen Planungsverbandes Westmecklenburg beteiligt worden. Grundlage bilden die Unterlagen zur 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens mit Stand November 2018.

 

Die Stadt Klütz bestätigt im wesentlichen ihre Ausführungen zur 1. Beteiligungsstufe. Die Stadt Klütz nimmt die Ausführungen bezüglich des 2. Entwurfs zur Kenntnis. Die Fläche 52/18 hat eine Größe von 36 ha. Die Fläche liegt in unmittelbarer Nähe zum „Santower See“.

 

Ebenso ist beachtlich das Gebiet 05/18 südlich von Groß Voigtshagen und Roggenstorf. Die Standortfläche 3 gemäß RREP Westmecklenburg 2011 (Altgebiet) Neuenhagen kann Auswirkungen auf das Gemeindegebiet haben. Für die Fläche gilt die planerische Öffnungsklausel für die gemeindliche Bauleitplanung der Gemeinde Kalkhorst.

 

Die Stadt Klütz hält ihre Stellungnahme vom 23.05.2016 im wesentlichen aufrecht.

 

Innerhalb des Beteiligungsverfahrens werden umfassend Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die Unterlagen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Teilfortschreibung, 2. Stufe, November 2018 bestehen aus

-          dem Entwurf inklusive Kartendarstellung und dem Umweltbericht sowie zusätzlichen Anlagen für den Fachbeitrag Denkmalschutz und dem Fachbeitrag Rotmilan.

 

Die Stadt Klütz hatte sich im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 23.05.2016 intensiv mit den Auswirkungen der Windeignungsgebiete beschäftigt. Maßgeblich aus Sicht der Stadt Klütz waren die Belange in Bezug auf die Auswirkungen der Denkmalanlage Schloss und Park Bothmer. Diese Ausführungen wurden ergänzt durch einen gesonderten Fachbeitrag.

 

Aus Sicht der Stadt Klütz ist erkennbar, dass die Anforderunge an den Denkmalschutz unter Berücksichtigung des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens und der entsprechenden Nachweisverfahren zur Genehmigungsfähigkeit erfüllt werden können. Unabhänig davon macht die Stadt Klütz davon Gebrauch ihre Anregungen in Bezug auf das Gesamtkonzept darzulegen. 

 

Im Rahmen des schlüssigen Gesamtkonzeptes und in der Aufgabenstellung fehlt es der Stadt an dem konkreten Beleg, dass die Notwendigkeit für die Ausweisung dieser Eignungsgebiete in diesem Umfang innerhalb des Bereiches von Damshagen und Grevesmühlen erforderlich ist. Die Auswirkungen auf die gemeindlichen Entwicklungen, auf die Überprägungh des Raumes stehen nicht im Verhältnis zu der sechsfachen Überdeckung im Zusammenhang mit dem Stromverbrauch und aus Sicht der Stadt Klütz ist es auch nicht plausibel, aufgrund der bisherigen Unterdeckung von 63% für den Wärmebedarf mehr als erforderlich Eignungsgebiete auszuweisen. Auch im Verhältnis der privaten zu den öffentlichen Belangen ist dies aus Sicht der Stadt Klütz nicht begründbar. Der Gesetzgeber hat die Errichtung von Windenergieanlagen privilegiert. Eine Steuerung der Windenergieanlagen wird durch Festlegung von Windeignungsgebieten vorgenommen. Diese Steuerung sollte konkret in dem Verhältnis sein, wie es für die Entwicklung im Land Mecklenburg-Vorpommern und ggf. auch im Verhältnis zu den Anforderungen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Unter Bezugnahme auf die Anforderungen des Denkmalschutzes und die Einfahrt in die Fremdenverkehrsregion wird empfohlen, unter Berücksichtigung der geringen Größe des Eignungsgebietes 52/18 auf dieses zu verzichten. Gerade in Bezug auf das Ankommen in der Tourismusregion und im Tourismusschwerpunktraum ist es aus Sicht der Stadt auch erforderlich, dass die Anbindungen über die überörtlichen Verkehrsträger und die Anbindung in das Gebiet auch dem Wunsch des freien Landschafts- und Erholungsraumes Rechnung tragen. Insofern sieht es die Stadt in der ortsspezifischen Bewertung unter der Berücksichtigung der Erholungsregion Nordwestmecklenburg auch als wesentliches Kriterium an, in diesem Fall auf die Ausweisung des Eignungsgebietes auch im Tourismusentwicklungsraum zu verzichten. Dies wird auch damit begründet, dass die Fläche des Gebietes gerade die Größe von 35 ha einhält bzw. mit 36 ha geringfügig überschreitet. Somit handelt es sich um ein sehr kleines Gebiet, das mit 3 Windenergieanlagen bestellt werden könnte, so die Bewertungen auch aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes. Diese Inanspruchnahme steht nicht im Verhältnis zu den aus Sicht der Stadt befürchteten Auswirkungen auf die Aufenthaltsqualität und den Ruheanspruch ohne Auswirkungen durch Rotationen, Bewegungen und Schattenwürfe, wie sie für den naturverbundenen Tourismus, der sich etabliert hat, erforderlich ist. Die gewünschte Mindestgröße von 35 ha als Zielgröße ist aus Sicht der Stadt nicht hinreichend abgeleitet und unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen, die bei einer geringen Zahl an Windenergieanlagen an diesem Standort entsteht, erachtet die Stadt Klütz diese Entwicklung als unverhältnismäßig.

 

Im Zusammenhang mit dem Gebiet Neuenhagen mit der planerischen Öffnungsklausel ist zu sichern, dass negative Auswirkungen auf das Gebiet der Stadt Klütz ausgeschlossen werden können. Dies ist aus den vorgelegten Unterlagen aus Sicht der Stadt Klütz nicht ersichtlich.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Zum Programmsatz Windeignungsgebiete:

 

Die Stadt Klütz ist durch die Windeignungsgebiete 05/18 und 52/18 nicht direkt betroffen. Belange des Denkmalschutzes können wohl in Vereinbarung gebracht werden bzw. die Windenergieanlagen in Vereinbarung mit den Anforderungen an den Denkmalschutz. Eine entsprechende Fachuntersuchung bzw. ein Fachbeitrag findet sich in den Unterlagen. Bedenken werden vorgetragen hinisichtlich der Möglichkeiten für den Bereich der planerischen Öffnungsklausel in Neuenhagen. Hier ist zu sichern, dass keine Beeinträchtigungen für das Denkmal und die Schlossanlage Bothmer entstehen. Dies ist aus Sicht der Stadt Klütz nicht gesichert. Hier ist entsprechend eine Regelung herbei zu führen.

 

Die Stadt Klütz bittet, das schlüssige Gesamtkonzept zu überprüfen. Gerade in Bezug auf die Flächengröße von 36 ha, die Mindestgröße ist gerade erreicht bzw. geringfügig überschritten, wie sie für ein Eignungsgebiet erforderlich ist, stellt unter dem Gesichtspunkt, dass eine sechsfache Überdeckung im Zusammenhang mit dem Stromverbrauch gesichert ist, die Notwendigkeit der Flächenausweisung dieses Gebietes am Tor zur Fremdenverkehrsregion in Frage.

 

Aus Sicht der Stadt Klütz sind Aufwand und Nutzen in diesem Falle nicht im Verhältnis und durch das schlüssige Gesamkonzept nicht begründet. Die Stadt Klütz bittet auf die Ausweisung des Gebietes zu verzichten, so dass maximal die Anforderungen der einzigartigen Schlossanlage von Bothmer gesichert werden. Im Rahmen der Gesamtabwägung bieten sich innerhalb des betrachteten Raumes andere Flächen und Gebiete besser an, als dieses von der Fläche stark begrenzte Gebiet am Eingangstor in die Fremdenverkehrsregion “Klützer Winkel“.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

keine

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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