Beschlussvorlage - GV Kalkh/19/13134
Grunddaten
- Betreff:
-
Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg; Entwurf des Kapitels 6.5 Energie 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens
hier: Stellungnahme der Gemeinde
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Maria Schultz
- Verfasser/Antragsteller:
- Maria Schultz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Kalkhorst
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Entscheidung
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21.03.2019
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Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Kalkhorst
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Vorberatung
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06.03.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinde Kalkhorst ist erneut im Rahmen der Aufstellung der Teilfortschreibung des Entwurfs des Kapitel 6.5 Energie des Regionlen Planungsverbandes Westmecklenburg beteiligt worden. Grundlage bilden die Unterlagen zur 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens mit Stand November 2018.
Die Gemeinde Kalkhorst bestätigt im wesentlichen ihre Ausführungen zur 1. Beteiligungsstufe. Die Gemeinde Kalkorst nimmt die Ausführungen bezüglich des 2. Entwurfs zur Kenntnis. Die Gemeinde Kalkhorst ist von den Gebieten 52/18 und 05/18 nicht unmittlbar berührt. Auswirkungen ergeben sich jedoch durch die Eignungsbegiete für die Fremdenverkehrsregion. Die Fläche 52/18 hat eine Größe von 36 ha. Die Fläche liegt in unmittelbarer Nähe zum „Santower See“.
Ebenso ist beachtlich das Gebiet 05/18 südlich von Groß Voigtshagen und Roggenstorf. Die Standortfläche 3 gemäß RREP Westmecklenburg 2011 (Altgebiet) Neuenhagen hat Auswirkungen auf das Gemeindegebiet. Sie liegt im Gemeindegebiet. Für die Fläche gilt die planerische Öffnungsklausel für die gemeindliche Bauleitplanung der Gemeinde Kalkhorst.
Innerhalb des Beteiligungsverfahrens werden umfassend Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die Unterlagen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Teilfortschreibung, 2. Stufe, November 2018 bestehen aus
- dem Entwurf inklusive Kartendarstellung und dem Umweltbericht sowie zusätzlichen Anlagen für den Fachbeitrag Denkmalschutz und dem Fachbeitrag Rotmilan.
Die Gemeinde Kalkhorst hatte sich im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 26.05.2016 intensiv mit den Auswirkungen der Windeignungsgebiete beschäftigt. Maßgeblich waren Belange des Landschaftserlebens und der Erholung und des Denkmalschutzes.
Im Rahmen des schlüssigen Gesamtkonzeptes und in der Aufgabenstellung fehlt es der Gemeinde Kalkhorst an dem konkreten Beleg, dass die Notwendigkeit für die Ausweisung dieser Eignungsgebiete in diesem Umfang innerhalb des Bereiches von Damshagen und Grevesmühlen erforderlich ist. Die Auswirkungen auf die gemeindlichen Entwicklungen, auf die Überprägungh des Raumes stehen nicht im Verhältnis zu der sechsfachen Überdeckung im Zusammenhang mit dem Stromverbrauch und aus Sicht der Gemeinde ist es auch nicht plausibel, aufgrund der bisherigen Unterdeckung von 63% für den Wärmebedarf mehr als erforderlich Eignungsgebiete auszuweisen. Auch im Verhältnis der privaten zu den öffentlichen Belangen ist dies aus Sicht der Gemeinde Kalkhorst nicht begründbar. Der Gesetzgeber hat die Errichtung von Windenergieanlagen privilegiert. Eine Steuerung der Windenergieanlagen wird durch Festlegung von Windeignungsgebieten vorgenommen. Diese Steuerung sollte konkret in dem Verhältnis sein, wie es für die Entwicklung im Land Mecklenburg-Vorpommern und ggf. auch im Verhältnis zu den Anforderungen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Unter Bezugnahme auf die Anforderungen des Denkmalschutzes und die Einfahrt in die Fremdenverkehrsregion wird empfohlen, unter Berücksichtigung der geringen Größe des Eignungsgebietes 52/18 auf dieses zu verzichten. Gerade in Bezug auf das Ankommen in der Tourismusregion und im Tourismusschwerpunktraum ist es aus Sicht der Gemeinde Kalkorst auch erforderlich, dass die Anbindungen über die überörtlichen Verkehrsträger und die Anbindung in das Gebiet auch dem Wunsch des freien Landschafts- und Erholungsraumes Rechnung tragen. Insofern sieht es die Gemeinde Kalkhorst in der ortsspezifischen Bewertung unter der Berücksichtigung der Erholungsregion Nordwestmecklenburg auch als wesentliches Kriterium an, in diesem Fall auf die Ausweisung des Eignungsgebietes auch im Tourismusentwicklungsraum zu verzichten. Dies wird auch damit begründet, dass die Fläche des Gebietes gerade die Größe von 35 ha einhält bzw. mit 36 ha geringfügig überschreitet. Somit handelt es sich um ein sehr kleines Gebiet, das mit 3 Windenergieanlagen bestellt werden könnte, so die Bewertungen auch aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes. Diese Inanspruchnahme steht nicht im Verhältnis zu den aus Sicht der Gemeinde Kalkhorst befürchteten Auswirkungen auf die Aufenthaltsqualität und den Ruheanspruch ohne Auswirkungen durch Rotationen, Bewegungen und Schattenwürfe, wie sie für den naturverbundenen Tourismus, der sich etabliert hat, erforderlich ist. Die gewünschte Mindestgröße von 35 ha als Zielgröße ist aus Sicht der Gemeinde Kalkhorst nicht hinreichend abgeleitet und unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen, die bei einer geringen Zahl an Windenergieanlagen an diesem Standort entsteht, erachtet die Gemeinde Kalkhorst diese Entwicklung als unverhältnismäßig.
Das Gebiet 05/18 wird als Beeinträchtigung für den Fremdenverkehr, Erholungsraum und das Landschaftserlebnis gesehen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Zum Programmsatz Windeignungsgebiete:
Die Gemeinde Kalkhorst ist durch die neuen Windeignungsgebiete 05/18, dass sich bei Dassow befindet und durch das Windeignungsgebiet 52/18, das sich zwischen Damshagen und Grevesmühlen befindet, direkt betroffen. Die Gemeinde Kalkhorst hat sich in der Vergangenheit unter Berücksichtigung der natürlichen und landschaftlichen Gegenbeheiten fremdenverkehrlich gut entwickelt. Besondere Bedeutung erlangen insbesondere auch Landschaftsterlebnisse wie der Blick vom neuen Aussichtspunkt in Hohen Schönberg und weiträumige Sichtbeziehungen in die Umgebung. Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen zur fremdenverkehrlichen Entwicklung in der Gemeinde und zur Entwicklung des Tourismus, ist die Gemeinde an der Erhaltung und Bewahrung des weitgehend ungestörten Landschaftsraumes interessiert und plädiert auf die Bewahrung des jetztigen Landschaftsbildes unter Verzicht auf die Windeignungsgebiete 05/18 und 52/18.
In Bezug auf das im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan geregelte Sondergebiet für Windenergieanlagen geht die Gemeinde Kalkhorst davon aus, dass die Öffnungsklausel gilt und im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde Kalkhorst die Belange regelbar sind.
Die Gemeinde bittet im Zuge der Abwägung der Belange um Klarstellung zu möglichen und etwaigen Entschädigungsansprüchen, die durch Verzicht auf das Eignungsgebiet im RREP entstehen können. Das RREP verzichtet auf die Darstellung des Eignungsgebietes zwischen Neuenhagen und Dönkendorf. Sofern die Gemeinde dem entsprechend folgt, ergeben sich aus Sicht der Gemeinde Anforderungen, die Entschädigungsansprüche hervorrufen können – wenn die Gemeinde auf eine Darstellung der Gebiete und eine rechtskräftige Festsetzung der Gebiete in der Bauleitplanung verzichtet. Die enge Verknüpfung zwischen raumordnerischen Anforderungen und den Rechtsansprüchen auf die Baugenehmigung im Zuge der Flächennutzungsplanung sollten entsprechend durch das regionale Raumentwicklungsprogramm bewertet und entsprechend Auskunft für die gemeindliche Betroffenheit gegeben werden. Für den Fall, dass sich die Gemeinde den Anforderungen des RREP anschließen würde, wäre auszuschließen, dass Entschädigungsansprüche durch direkt Betroffene auf die Gemeinde entfallen.
Unter Berücksichtigung des schlüssigen Gesamtkonzptes wird die Flächengröße von 36 ha als zu gering bewertet, als dass es zwingend für die Nutzung der regenerativen Energien erforderlich wird. Bei einer sechsfachen Überdeckung sieht hier die Gemeinde Kalkhorst die Belange der Erhaltung der Landschaft als vordergründig an.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung) | |
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| Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden. |
| durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: |
| durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto: |
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| über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen |
| unvorhergesehen und |
| unabweisbar und |
| Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):
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Deckung gesichert durch | |
| Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto: |
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| Keine finanziellen Auswirkungen. |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4,4 MB
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