Beschlussvorlage - GV Damsh/19/13135

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Damshagen ist erneut im Rahmen der Aufstellung der Teilfortschreibung des Entwurfs des Kapitel 6.5 Energie des Regionlen Planungsverbandes Westmecklenburg beteiligt worden. Grundlage bilden die Unterlagen zur 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens mit Stand November 2018.

 

Die Gemeinde Damshagen bestätigt im wesentlichen ihre Ausführungen zur 1. Beteiligungsstufe. Die Gemeinde Damshagen nimmt die Ausführungen bezüglich des 2. Entwurfs zur Kenntnis. Die Fläche 52/18 hat eine Größe von 36 ha. Die Fläche liegt in unmittelbarer Nähe zum „Santower See“.

 

Die Gemeinde Damshagen hält ihre Stellungnahme von 2016, 25.05.2016 aufrecht. Die Gemeinde befürchtet Auswirkungen auf die Akzeptanz für den Fremdenverkehr und für den Bereich des sich in der Gemeinde etablierenden Gesundheitstourismus.

 

Innerhalb des Beteiligungsverfahrens werden umfassend Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die Unterlagen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Teilfortschreibung, 2. Stufe, November 2018 bestehen aus

-          dem Entwurf inklusive Kartendarstellung und dem Umweltbericht sowie zusätzlichen Anlagen für den Fachbeitrag Denkmalschutz und dem Fachbeitrag Rotmilan.

 

Die Gemeinde Damshagen hat sich mit den Belangen beschäftigt und entsprechend auseinandergesetzt. Folgende Punkte sind aus Sicht der Gemeinde vakant:

-          Im Rahmen des schlüssigen Gesamtkonzeptes und in der Aufgabenstellung fehlt es der Gemeinde an dem konkreten Beleg, dass die Notwendigkeit für die Ausweisung dieser Eignungsgebiete in diesem Umfang innerhalb des Gemeindegebietes erforderlich ist. Die Auswirkungen auf die gemeindlichen Entwicklungen, auf die Überprägungh des Raumes stehen nicht im Verhältnis zu der sechsfachen Überdeckung im Zusammenhang mit dem Stromverbrauch und aus Sicht der Gemeinde ist es auch nicht plausibel, aufgrund der bisherigen Unterdeckung von 63% für den Wärmebedarf mehr als erforderlich Eignungsgebiete auszuweisen. Auch im Verhältnis der privaten zu den öffentlichen Belangen ist dies aus Sicht der Gemeinde nicht begründbar. Der Gesetzgeber hat die Errichtung von Windenergieanlagen privilegiert. Eine Steuerung der Windenergieanlagen wird durch Festlegung von Windeignungsgebieten vorgenommen. Diese Steuerung sollte konkret in dem Verhältnis sein, wie es für die Entwicklung im Land Mecklenburg-Vorpommern und ggf. auch im Verhältnis zu den Anforderungen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. In diesem Falle wird befürchtet, dass Auswirkungen auf den Gesundheitstourismus in der Gemeinde irreparabel sind. Gerade in Bezug auf das Ankommen in der Tourismusregion und im Tourismusschwerpunktraum ist es aus Sicht der Gemeinde auch erforderlich, dass die Anbindungen über die überörtlichen Verkehrsträger und die Anbindung in das Gebiet auch dem Wunsch des freien Landschafts- und Erholungsraumes Rechnung tragen. Insofern sieht es die Gemeinde in der ortsspezifischen Bewertung unter der Berücksichtigung der Erholungsregion Nordwestmecklenburg auch als wesentliches Kriterium an, in diesem Fall auf die Ausweisung des Eignungsgebietes auch im Tourismusentwicklungsraum zu verzichten. Dies wird auch damit begründet, dass die Fläche des Gebietes gerade die Größe von 35 ha einhält bzw. mit 36 ha geringfügig überschreitet. Somit handelt es sich um ein sehr kleines Gebiet, das mit 3 Windenergieanlagen bestellt werden könnte, so die Bewertungen auch aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes. Diese Inanspruchnahme steht nicht im Verhältnis zu den aus Sicht der Gemeinde befürchteten Auswirkungen auf die Aufenthaltsqualität und den Ruheanspruch ohne Auswirkungen durch Rotationen, Bewegungen und Schattenwürfe, wie es für den Gesundheitstourismus, der sich etabliert, erforderlich ist. Die gewünschte Mindestgröße von 35 ha als Zielgröße ist aus Sicht der Gemeinde nicht hinreichend abgeleitet und unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen, die bei einer geringen Zahl an Windenergieanlagen an diesem Standort entsteht, erachtet die Gemeinde Damshagen diese Entwicklung als unverhältnismäßig und sieht sich ohnehin in ihrer eigenen Entwicklung beeinträchtigt.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Zum Programmsatz Windeignungsgebiete:

 

Durch das Windeignungsgebiet 52/18 ist die Gemeinde Damshagen im Süden des Gemeindegebietes betroffen. Hier sieht die Gemeinde eine direkte Betroffenheit, die auch Auswirkungen auf die Ortsteile innerhalb des Gemeindegebietes hat. Unter Berücksichtigung der Anforderungen an die gemeindliche Entwicklung und an den Gesundheitstourismus ist die Gemeinde Damshagen an der Bewahrung der natürlichen und landschaftlichen Gegebenheiten interessiert. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Gemeinde zur Entwicklung des Gesundheitstourismus ist auszuschließen, dass sich Beeinträchtigungen für die Entwicklung der Gemeinde ergeben; dies ist bereits durch Verzicht auf Darstellung des Eignungsgebietes im Regionalen Raumentwicklungsprogramm zu berücksichtigen. Unabhängig davon ergeben sich aus Sicht der Gemeinde keine Erkenntnisse, dass die hochgradig berührten Belange des Arten- und Biotopschutzes in angemessener Weise berücksichtigt werden.  Es werden zwar formale Ableitungen dargelegt. Die Geimeinde erhebt jedoch weiterhin ihre Zweifel an der Notwendigkeit und ausreichenden Begründung für die Ausweisung dieses Eignungsgebietes. Die Inanspruchnahme des kleinen Eignungsraumes von 36 ha, der ohnehin im Rahmen weiterer Untersuchungen hinsichtlich seiner Größe nachzuweisen wäre steht aus Sicht der Gemeinde nicht im Verhältnis zu den erheblichen Auswirkungen auf die eigene wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde, die nun gerade auf den Gesundheitstourismus und dem Ruheempfinden aufbaut. Die Gemeinde befürchtet sowohl negative Auswirkungen auf den Menschen als auch auf den Naturerlebnisraum sowie den Artenschutz. Deshalb ist auf die Darstellung des Eignungsgebietes zu verzichten; zumal die erforderliche Größe/Mindestgröße für Eignungsgebiete als Zielsetzung des RREP gerade so eingehalten wird.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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