Beschlussvorlage - GV Ziero/18/12864
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über die Anwendung der steuerrechtlichen GWG Grenze auf die Buchhaltung für den gemeindlichen Haushalt der Gemeinde Zierow
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Katrin Vullert
- Verfasser/Antragsteller:
- Vullert, Katrin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Gemeinde Zierow
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Vorberatung
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10.01.2019
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Erledigt
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Gemeindevertretung Zierow
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Entscheidung
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13.02.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Amtsausschuss des Amtes Klützer Winkel hat auf seiner Sitzung am 09.03.2015 beschlossen, die Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie sowie die Inventurrichtlinie des Amtes Klützer Winkel für alle amtsangehörigen Gemeinden in vollem Umfang anzuwenden.
Gemäß 4.6. Betriebs- und Geschäftsausstattung, Absatz (2) der Richtlinie zur Bewertung des kommunalen Vermögens des Amtes Klützer Winkel und der amtsangehörigen Gemeinden gehören GWG zum beweglichen Anlagevermögen. Sie sind selbständig nutzbar, unterliegen der Abschreibung und liegen wertmäßig unter 410,00 Euro netto. Hintergrund:
Zu DM-Zeiten lag die GWG-Grenze bei 800 DM. Für die Umrechnung in Euro wurden 410 EUR festgelegt.
Rechtliche Grundlagen:
Grundsätzlich sind erworbene Wirtschaftsgüter, im Handelsrecht spricht man von Vermögensgegenständen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und – sofern es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt – über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG).
Das Steuerrecht kennt hiervon allerdings eine Ausnahme für Wirtschaftsgüter von geringem Wert, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG können diese im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgezogen werden. Sie müssen also nicht über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Wertgrenze lag viele Jahre bei 410 EUR.
GWG 2018: Wesentliche Neuerungen ab dem 01.01.2018
Die neue gesetzliche Regelung hebt die vorgenannten Grenzwerte im Wesentlichen an. Der neue Grenzwert für Geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG beträgt zukünftig 800 EUR. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als GWG bleiben unverändert.
Die Gemeinde Zierow führt einen Betrieb gewerblicher Art „Tourismus – und Kurabgabe“.
Für diesen gelten die steuerrechtlichen Vorschriften. Diese Abweichung ist gesetzlich im § 41 GemHVO-Doppik verankert.
§ 41 GemHVO-Doppik lässt aber genauso zu, einzelne Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften aus dem Steuerrecht für die Darstellung im gemeindlichen Haushalt zu übernehmen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung) | |
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| Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden. |
| durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: |
| durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto: |
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| über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen |
| unvorhergesehen und |
| unabweisbar und |
| Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):
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Deckung gesichert durch | |
| Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto: |
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| Keine finanziellen Auswirkungen. |