Beschlussvorlage - SV Klütz/18/12360

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 60 KV M-V i.V.m. § 64 Abs. 4 KV M-V hat die Gemeinde/ Stadt für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Die Gemeinde-/ Stadtvertretung beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss gemäß § 3a KPG und fasst das Ergebnis in einem Prüfungsbericht und einem Prüfungsvermerk zusammen.

 

Die Prüfung des Jahresabschlusses darf zu keinen Beanstandungen führen, die so wesentlich sind, dass sie der Feststellung der Gemeinde-/ Stadtvertretung und der Entlastung des Bürgermeisters durch die Gemeinde-/ Stadtvertretung entgegenstehen könnten.

 

Die Entlastung des Bürgermeisters erfolgt mit gesondertem Beschluss.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt gemäß § 60 Abs. 5 KV M-V i. V. m. § 64 Abs. 4 KV M-V die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses für das städtebauliche Sondervermögen der Stadt Klütz zum 31. Dezember 2015.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Anlagen

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...