Beschlussvorlage - SV Klütz/18/12359

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 60 KV M-V i.V.m. § 64 Abs. 4 KV M-V hat die Stadt für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Die Stadtvertretung beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss gemäß § 3a KPG und fasst das Ergebnis in einem Prüfungsbericht und einem Prüfungsvermerk zusammen.

 

Die Prüfung des Jahresabschlusses darf zu keinen Beanstandungen führen, die so wesentlich sind, dass sie der Feststellung der Stadtvertretung und der Entlastung des Bürgermeisters durch die Stadtvertretung entgegenstehen könnten.

 

Die Entlastung des Bürgermeisters erfolgt mit gesondertem Beschluss.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt gemäß § 60 Abs. 5 KV M-V i. V. m. § 64 Abs. 4 KV M-V die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses für das städtebauliche Sondervermögen der Stadt Klütz zum 31. Dezember 2014.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Anlagen

 

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Anlagen

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