Beschlussvorlage - GV Hokir/18/12684
Grunddaten
- Betreff:
-
Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Hohenkirchen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Gerald Krause
- Verfasser/Antragsteller:
- Gerald Krause
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Gestoppt
|
|
Finanzausschuss der Gemeinde Hohenkirchen
|
Vorberatung
|
|
|
11.09.2018
| |||
●
Gestoppt
|
|
Bauausschuss der Gemeinde Hohenkirchen
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Hohenkirchen
|
Entscheidung
|
|
|
27.09.2018
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinde Hohenkirchen verfügt aktuell über keine rechtswirksame Erschließungsbeitragssatzung. Die ehemalige Gemeinde Gramkow hatte eine Erschließungsbeitragssatzung vom 14.11.1995 mit einer 1. Änderungssatzung vom 30.03.1999. Die ehemalige Gemeinde Groß Walmstorf hatte keine Erschließungsbeitragssatzung erlassen. Nach der Gemeindefusion im Jahre 2005 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen am 31.01.2006 eine Erschließungsbeitragssatzung beschlossen und bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Diese wies auf Mängel hinsichtlich der Rechtssicherheit und -klarheit hin und empfahl, die so beschlossene Satzung nicht öffentlich bekannt zu machen. Offensichtlich endete damit das damalige Satzungsverfahren.
Da jedoch die Erschließung von Wohn-, Dorf-, Misch- und sonstigen Gebieten künftig erfolgen könnte und die Gemeinde Erschließungskosten für Straßen, Wege und Plätze umlegen (Beiträge erheben) könnte, ist der Erlass einer Erschließungsbeitragssatzung angeraten. Der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben im Jahr 2016 ein Muster einer Erschließungsbeitragssatzung herausgegeben. Dieses basiert auf der bis dahin gängigen Rechtsprechung und sollte möglichst wenig verändert werden, um juristisch nicht angreifbar gemacht zu werden.
Zu § 5 Absatz 2 (Tiefenbegrenzung) wurden für mehrere Ortslagen in der Gemeinde Hohenkirchen beispielhaft Grundstücke verglichen und festgestellt, dass im vorwiegend ländlich geprägten Raum die Grundstücksflächen bis zu einer Tiefe von 50 m (von der Erschließungsanlage „Straße“) baulich, gewerblich oder in einer gleichartigen Weise genutzt werden (einschließlich Nebenanlagen). Diese Tiefenbegrenzung wird von der Gemeindevertretung als „ortsüblich“ anerkannt.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung) | |
| |
| Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden. |
| durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: |
| durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto: |
| |
| über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen |
| unvorhergesehen und |
| unabweisbar und |
| Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):
|
Deckung gesichert durch | |
| Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto: |
| |
X | Keine finanziellen Auswirkungen. |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
3,1 MB
|