Beschlussvorlage - GV Hokir/18/12652

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Entscheidung des OVG Greifswald vom 23.07.2018 zur Berufung des Landkrei­ses Nordwestmecklenburg gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin zur Klage der Gemeinde Perlin gegen die Kreisumlage 2013 (Az: VG SN 1 A 387/14) - noch nicht rechtskräftig -

Am 23.07.2018 hat das Oberverwaltungsgericht in Greifswald zur Berufung des Landkreises Nordwestmecklenburg wegen der Kreisumlage 2013 ein Urteil verkün­det. Überraschend für viele konnte die kleine Gemeinde Perlin nun einen Erfolg vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) erstreiten. Die Gemeinde, der angesichts der Haushaltslage und der hohen Umlagen zu wenige Mittel für die eigentliche kommu­nale Selbstverwaltung verblieben, sah keinen anderen Ausweg als gegen den Kreisumlagebescheid des Landkreises Nordwestmecklenburg aus dem Jahr 2013 zu klagen. Nun wurde auch in der zweiten Instanz das Urteil des Verwaltungsgerichts in Schwerin bestätigt, mit dem der Kreisumlagebescheid für 2013 aufgehoben wird. Die Gründe werden der noch nicht vorliegenden Urteilsbegründung zu entnehmen sein. Es bleibt auch abzuwarten, ob der Landkreis danach noch ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anstrengen wird.

Wichtig ist das Verfahren für alle Gemeinden und Städte deshalb, da es um zwei we­sentliche Fragen geht:

                     ob die Gemeinden angehört werden müssen und in welchem Verfahren, und

                     ob es eine finanzielle Mindestfinanzausstattung der jeweiligen Gemeinde gibt, die der Kreis bei der Festsetzung der Kreisumlage beachten muss.

 

Die erste Frage hat das Oberverwaltungsgericht nun so beantwortet, dass den Kreis­tagsmitgliedern bei Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Kreisum­lagesatz klar sein muss, wie die Haushaltslage der einzelnen Gemeinde ist und wie der festgesetzte Kreisumlagesatz sich dort auswirken wird. Ohne diese Kenntnis ist die Abwägungsentscheidung zur Höhe der Kreisumlage fehlerhaft. Dass solche Unterlagen den Kreistagsmitgliedern vorlagen, hat der Landkreis Nordwestmecklenburg zwar in der II. Instanz behauptet, konnte dies aber nicht belegen. Schon in der münd­lichen Verhandlung deutete das OVG an, dass eine mündliche Erörterung in politi­schen Runden oder im Vorfeld in den Ausschüssen nicht ausreicht. Somit hat das OVG nun deutlich gemacht, dass eine schriftliche Anhörung der Gemeinde vor der Entscheidung des Kreistages erfolgen muss. Welche formellen Mindestanforderun­gen das OVG nun aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz zur Anhörung ableitet, wird sich erst aus der Urteilsbegründung folgern lassen. In der mündlichen Verhandlung mach­te das OVG aber schon deutlich, dass der Gesetzgeber hier „mehr" regeln sollte.

 

Die zweite Frage zur Mindestfinanzausstattung wird leider nur durch das Verwal­tungsgericht in seinem Urteil behandelt und beantwortet. Dass sich das OVG dazu auslässt, ist nicht zu erwarten. Damit bleiben die Aussagen des Verwaltungsgerichts letztlich maßgeblich. Danach gibt es eine verfassungsrechtlich zu beachtende Unter­grenze (Mindestfinanzausstattung), die bei mindestens 5 % des Haushaltsvolumens für freiwillige Leistungen liegen soll. Wird diese Grenze für einen Zeitraum von 10 Jahren unterschritten, so sieht das Verwaltungsgericht einen Eingriff in die verfas­sungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Gemeinde. Diese Ansicht des Verwal­tungsgerichts wird durch das Innenministerium aber in Frage gestellt.

Dass die Entscheidung des OVG mit der noch ausstehenden Begründung nun Klar­heit und Rechtsfrieden schafft, dürfte nicht zu erwarten sein. Zumal noch ein Revisi­onsverfahren folgen könnte und bis zu dessen Abschluss die Entscheidung des Ver­waltungsgerichtes und des Oberverwaltungsgerichtes nicht rechtskräftig sind. Es wird also auf den Gesetzgeber und das Innenministerium ankommen, schon früher Klar­heit durch Verfahrensregelungen zu schaffen oder Hilfestellungen für die Gemeinden in Erwägung zu ziehen, deren Finanzausstattung nicht ausreichend ist.

Sobald die Urteilsbegründung vorliegt, wird man das Urteil im Einzelnen auswerten können. Die Ausführungen in der Urteilsbegründung zu den konkreten Anforderun­gen an eine formell ordnungsgemäße Anhörung der Gemeinden werden auch für die anhängigen Widerspruchsverfahren anderer Gemeinden gegen die Kreisumlagefest­setzungen wichtig sein. In vielen Fällen hat man sich mit dem Landkreis auf ein Ru­hen des Widerspruchsverfahrens verständigt, bis das OVG im Fall Perlin entschieden hat oder das Urteil des VG Schwerin rechtskräftig geworden ist.

Dann wird man auch entscheiden können, ob es tatsächlich zu einer Klagewelle kommt oder inwieweit den eingelegten Widersprüchen abgeholfen wird und welche finanziellen Auswirkungen die Entscheidung auf die aktuellen Haushalte der Land­kreise und Gemeinden hat. Ebenso bedeutsam wird sein, ob die Entscheidung des OVG rechtskräftig wird oder ob noch Revision beim Bundesverwaltungsgericht einge­legt wird.

Zu beachten ist, dass die Verhältnisse in der Gemeinde Hohenkirchen nicht mit denen in der Gemeinde Perlin vergleichbar sind.

Ob die Gemeinde dennoch vorsorglich Widerspruch einlegt, liegt in der Entscheidung der Gemeinde selbst.

Bereits mit Beschluss vom 15.06.2017 hatte sich die Gemeinde Hohenkirchen dazu entschlossen, form- und fristgerecht Widerspruch gegen den Kreisumlagebescheid 2017 vom 23. Mai 2017, eingegangen am 26. Mai 2017, einzulegen. Gleichzeitig wurde auch die Aussetzung des Verfahrens, bis das OVG Greifswald im Berufungsverfahren der Gemeinde Perlin gegen den Landkreis Nordwestmecklenburg eine Entscheidung getroffen hat oder das Urteil des VG Schwerin in dieser Angelegenheit rechtskräftig wird, beantragt.

Nunmehr ist der Kreisumlagebescheid 2018 am 30. Juli 2018 im Amt Klützer Winkel eingegangen. Gegen den Kreisumlagebescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Nordwestmecklenburg erhoben werden.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt, Widerspruch gegen den Kreisumlagebescheid 2018 vom 24. Juli 2018, eingegangen am 30. Juli  2018, für die Gemeinde Hohenkirchen einzulegen und gleichzeitig die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen. Der Widerspruch wird um den Zusatz ergänzt, dass die Einlegung durch die Gemeinde Hohenkirchen rein vorsorglich erfolgt und die Gemeinde gleichzeitig die Aufnahme von Gesprächen wünscht und Gesprächsbereitschaft signalisiert.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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