12.06.2018 - 7 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 38 der Gemei...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Zusätze:
- Verfasser: Julia Tesche
- Datum:
- Di, 12.06.2018
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Carola Mertins
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
An das Protokoll des Bauausschusses ist die Stellung des Amtes für Raumordnung und Landesplanung vom 07.12.2017 anzufügen. Für die Gemeindevertretung ist eine zweite Variante des Planungskonzeptes zu erarbeiten. Inhalt dessen soll sein:
1.Reduzierung der Einfamilienhausbebauung im oberen Bereich der Zufahrt zum B-Plan, zugunsten einer Verschiebung in den dahinterliegenden Teil
2.Verkehrstechnische Untersuchungen zur Optimierung, ggf. Kreisverkehr
3.Anordnung des Geschosswohnungsbaus
4.Überprüfen, ob das Verhältnis Geschosswohnungsbau zu Einfamilienhausbau ggü. dem Geschosswohnungsbau verbessert werden kann.
Beschluss:
Der Bauausschuss der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen empfiehlt folgende Beschlussfassung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen fasst den Beschluss über den Vorentwurf für den Bebauungsplan Nr. 38 für das Gebiet nordwestlich an der Klützer Straße zwischen den Ortslagen Wichmannsdorf und Boltenhagen.
- Der Geltungsbereich des Vorentwurfs des Bebauungsplanes Nr. 38 wird wie folgt begrenzt:
- südöstlich: durch die Klützer Straße,
- südwestlich: durch die Ortslage Wichmannsdorf
- nordwestlich:durch die Ortslage Wichmannsdorf, Grünflächen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen,
- nordöstlich: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen.
- Der Vorentwurf in Form des städtebaulichen Konzeptes wird gebilligt und für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.
- Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen.
- Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.
- Die Abstimmung mit Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Anlagen zur Vorlage
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