27.02.2018 - 7 Beschluss zur Satzung über die 1. Verlängerung ...

Beschluss:
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

Der Bauausschuss der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen empfiehlt folgende Beschlussfassung:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Boltenhagen beschließt:

 

  1. Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen folgende Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre:

 

 

§ 1 Zu sichernde Planung

 

(1)   Zur weiteren Sicherung der Planung wird für die in § 2 benannten Flurstücke, die am 21. April 2016 beschlossene und durch ortsübliche Bekanntmachung am 27. April 2016 in Kraft getretene Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 um ein Jahr verlängert.

 

(2)   Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der bisherigen Veränderungssperre.

 

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Übersichtsplan als Bestandteil der Satzung und umfasst nachfolgend aufgeführte Grundstücke der Flur 1, Gemarkung Tarnewitz:

 

179/25 teilweise.

 

 

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. a) Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b) keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Änderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.

 

  1. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

  1. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

 

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

(1)   Die Satzung über die 1. Änderung der Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)   Sie tritt außer Kraft, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind (§ 17 Abs. 4 BauGB) oder sobald und soweit die Bauleitplanung für das von Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB), spätestens jedoch mit Ablauf des 27. April 2019.

 

 

II.Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.

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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

9

davon anwesend:

7

Zustimmung:

7

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

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Anlagen zur Vorlage