16.01.2018 - 6 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 28 für das G...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Mahnel erläutert zusätzlich zur Variante in der Beschlussvorlage eine 2. Variante, in der die Anbindung der Umgehungsstraße an die bestehende Ortsdurchfahrt überarbeitet wurde. Zur weiteren Bearbeitung wird die Variante 2 empfohlen.

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Beschluss:

Der Bauausschuss der Gemeinde Hohenkirchen empfiehlt folgende Beschlussfassung:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt:

  1. Der Geltungsbereich des Vorentwurfes des Bebauungsplanes Nr. 28 für die Umsetzung der Ziele zur Erhaltung und weiteren Ausgestaltung der gewachsenen Ortslage mit ihren vorhandenen Nutzungen und der Ausweisung von Gebieten für Fremdenverkehrsnutzung in Form von Hotel und Golfclub sowie einer Fläche für Handel, Landmarkt, touristische Infrastruktur, Sport, Freizeit, Spiel, Parken und ruhenden Verkehr in der inneren Ortslage bei gleichzeitiger Verbesserung und Neuordnung der Straßen- und Wegestruktur wird wie folgt begrenzt:

-          im Norden und im Nordosten durch den Golfplatz,

-          im Osten und südlich der Straße „Zum Anleger“ durch Flächen für die Landwirtschaft und Flächen der ursprünglich beabsichtigten Tiefgarage (heute Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 27 für den Bereich Stellplätze),

-          im Süden durch Flächen für die Landwirtschaft,

-          im Westen im südlichen Bereich durch Flächen für die Landwirtschaft und im nördlichen Bereich durch die rückwärtigen Grundstücksflächen der miteinbezogenen bebauten Grundstücke in der Straße „Zur Huk“ Nr. 24 und Nr. 26 sowie durch das miteinbezogene bebaute Grundstück in die Straße „Am Golfplatz“   Nr. 2.

Die Planbereichsgrenze ergibt sich gemäß dem städtebaulichen Konzept.

 

2.Der Vorentwurf wird gebilligt und für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.

 

3.Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen.

 

4.Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.

 

5.Die Abstimmung mit Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

7

davon anwesend:

7

Zustimmung:

7

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

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Anlagen zur Vorlage

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