14.09.2016 - 17 B- Plan Nr. 27 Anleger Hohen Wieschendorf...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 17
- Zusätze:
- Verfasser: Maria Schultz
- Gremium:
- Gemeindevertretung Hohenkirchen
- Datum:
- Mi., 14.09.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- M. Schultz
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Mahnel erläutert den B-Plan Vorentwurf. Er deutet an, dass die langfristige Planung eine weitere Wegeführung andenkt bzw. dies eine weiterführende Wunschvorstellung wäre. An dieser Stelle werden weitere Rückfragen von Frau Dubbert gestellt, die Herr Mahnel beantworten kann, die aber nicht Gegenstand dieses B-Planentwurfes und somit der Beschlussvorlage sind.
Herr Peplau hinterfragt die Beplanung des Strandabschnittes woraufhin kontrovers diskutiert wird, ob der Strandbereich (im B-Plan hellgrün gekennzeichnet) mit beplant werden soll oder nicht. Mehrheitlich wird sich für die Planung wie im B-Plan Vorentwurf dargestellt ausgesprochen.
Beschluss:
- Der Geltungsbereich des Vorentwurfes des Bebauungsplanes Nr. 27 für die Umsetzung der Zielsetzungen zur planungsrechtlichen Sicherung der Ferienhausanlage, des Parkplatzes, des Anlegers, der Marina und des Molenbauwerkes sowie des Parkplatzes südlich der K 44 wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch Flächen des Golfplatzes, Küstenflächen sowie Strandflächen,
- im Osten durch Wasserflächen,
- im Süden durch Wasserflächen und Flächen für die Landwirtschaft,
- im Westen durch Flächen für die Landwirtschaft.
Die Plangeltungsbereichsgrenze ist der beigefügten Übersicht zu entnehmen.
- Der Vorentwurf wird gebilligt und für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.
- Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen.
- Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.
- Die Abstimmung mit Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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391,8 kB
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