13.04.2016 - 6 Beschluss zur 3. Änderung des Teilflächennutzun...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Krüger bringt die Beschlussempfehlung des Bauausschusses zur Abstimmung.

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Damshagen beschließt:

  1. Der Entwurf der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 für das Gutshaus Parin, bestehend aus der Planzeichnung Teil-A, dem Text-Teil B und den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen begrenzt:

im Teilbereich 1 der 1. Änderung

-        im Norden: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen,

-                                                        im Osten:durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und vorhandene Bebauung der Straße „Wirtschaftshof“,

-                                                        im Süden:durch eine Parkfläche vor dem Hotel Gutshaus Parin und straßenbegleitenden Bäumen,

-                                                        im Westen:durch den vorhandenen Weg und den Teich sowie einer privaten Grünfläche,

und im Teilbereich 2 der 1. Änderung

-        im Norden:durch das Zirbenhaus des Hotels Gutshaus Parin,

-        im Osten:durch landwirtschaftlich genutzte Flächen,

-        im Süden:durch landwirtschaftlich genutzte Flächen,

-        im Westen:durch landwirtschaftlich genutzte Flächen,

sowie der Entwurf der Begründung mit Umweltbericht werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

 

  1. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 und die Begründung mit Umweltbericht sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

 

  1. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Damshagen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 1. Änderung Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist sowie, dass bei Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

9

davon anwesend:

8

Zustimmung:

8

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

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