25.03.2014 - 15 Satzung über den Bebauungplan Nr. 13 der Gemein...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Die Ausschussvorsitzende verliest den Beschlussvorschlag. Sie lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen:

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Der Bauausschuss der Gemeinde Hohenkirchen empfiehlt folgende Beschlussfassung:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt:

  1. Die auf Grund der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB und erneuten Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen unter Beachtung des Abwägungsgebotes geprüft. Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sind nicht eingegangen.             
    Es ergeben sich:
    - zu berücksichtigende Stellungnahmen und Anregungen,
    - teilweise zu berücksichtigende Stellungnahmen und Anregungen und
    - nicht berücksichtigte Stellungnahmen und Anregungen.
    Das Abwägungsergebnis gemäß Anlage (Abwägungstabelle) ist Bestandteil dieses Beschlusses.
  2. Das Amt Klützer Winkel wird beauftragt, die Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
  3. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen billigt die erneuten Entwürfe der Planzeichnung (Teil A), des Textes (Teil B) und der örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie der zugehörigen Begründung inklusive Umweltbericht und bestimmt diese für das weitere Planverfahren.
  4. Die erneuten Entwürfe der Planzeichnung (Teil A), des Textes (Teil B) und der örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und der Begründung inklusive Umweltbericht sowie die bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen sind gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats erneut öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. 
  5. Die erneute Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
  6. In der Bekanntmachung der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde Hohenkirchen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
  7. Mit der Bekanntmachung zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung wird mitgeteilt, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

9

davon anwesend:

8

Zustimmung:

8

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

 

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Anlagen zur Vorlage