12.12.2013 - 5 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 31.2 der Sta...

Beschluss:
vertagt
Reduzieren

Wortprotokoll

Herr Maerz stellt den Antrag das Rederecht für die Einwohner zu erteilen.

Diesem Antrag wird einstimmig zugestimmt.

 

Im Weiteren erläutert Herr Mahnel vom gleichnamigen Planungsbüro Mahnel den Stand der Planung. Vorgelegt wird die Planungsvariante 6.

Die Planungsvariante 6 stellt den Verzicht der jetzt vorhandenen Einfahrt Schloßstraße aus Grevesmühlen kommend. Dafür die Schaffung eines neuen Kreisverkehrs in Höhe Friedhof, Parkplätze Schloss Bothmer und B-Plan Nr. 31.2.

Es wird sich dazu verständigt:

 

  1. Betroffenheit des Rassengeflügelzüchter Vereines. Bei der Schaffung dieser neuen Anbindung würden die von Rassengeflügelzüchter Vereins genutzten Flächen verloren gehen. Seitens der Verwaltung und des Vereinsvorsitzenden sollte nach einem adäquaten Standort gesucht werden.
  2. Positionierung des Kreisverkehrs: Es ist davon auszugehen, dass der Kreisverkehr fachtechnisch an eine andere Stelle gelegt werden muss, da hier eine Gefällelage vorliegt. Dies ist mit dem Tiefbauplaner abzustimmen.
  3. Fläche Spielplatz: Es ist eine Fläche für einen Spielplatz, möglichst in der Nähe des Geschosswohnungsbaus.
  4. Der Weg zwischen Bamburg, am Friedhof vorbei zur Schloßstraße soll in das Plankonzept mit einbezogen werden. Mit den Besitzern des Geschosswohnungsbaus soll abgeklärt werden, ob Stellplätze auf den eigenen Grundstücken geschaffen werden können, da die Stadt Klütz langfristig an der Beseitigung des Garagenkomplexes arbeiten wird.

 

Im Weiteren wird diskutiert über die Anlegung der Parkplätze im Zusammenhang mit Schloss Bothmer.

1. Parkplatz direkt am Schloss“: bereits durch die Stadt Klütz fertig gestellt.

2. Parkplatz Mischgebiet in der Schlossstraße“: Dort ist das Ingenieurbüro beauftragt. Es wird davon ausgegangen, dass etwa 120 Parkplätze geschaffen werden können.

Parkplatz „Dreieck Umgehungsstraße“: Der Parkplatz soll von der BWL, Hausverwalter vom Schloss Bothmer, ausgebaut werden. Hier können ca. 90 Parkplätze hergestellt werden.

 

Der Bauausschuss verständigt sich dazu, dass die Parkplätze in der Gesamtheit benötigt werden und vor der Eröffnung des Schlosses ausgebaut werden sollten. Es ist davon abzuraten auf den genannten Flächen auch Busparkplätze zu schaffen. Diese sollten ggf. im Gewerbegebiet angesiedelt werden.

 

Der Plan wird mit den Vorgaben der Stadt Klütz weiter bearbeitet.

Der Bauausschuss stellt die Beschlussvorlage zurück.

Reduzieren

Beschluss:

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt:

  1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 31.2 wird begrenzt:

-          im Nordosten durch vorhandene Wohnbebauung an der Straße „Güldenhorn“,

-          im Südosten durch die Ortsumgehungsstraße im Zuge der Landesstraße L 03,

-          im Nordwesten durch die Plangeltungsbereichsgrenzen des Bebauungsplanes Nr. 31.1 der Stadt Klütz,

-          im Westen durch vorhandene Bebauung An der Bamburg Nr. 9-18 und Grünflächen als Pufferzone zum Friedhof.

Die Vorentwürfe der Planzeichnung des Bebauungsplanes und der Begründung werden für das weitere Beteiligungsverfahren bestimmt. Die Planung wird im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Stadt Klütz hat festgestellt, dass eine Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB zulässig ist; auch in Kumulation der Bebauungspläne Nr. 31.1 und 31.2.

  1. Die Vorentwürfe der Planzeichnung des Bebauungsplanes und der Begründung sind für das Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu nutzen. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass ein Umweltbericht im Verfahren nach § 13a BauGB nicht erstellt wird.
  2. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
  3. Die Abstimmung mit Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
  4. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Klütz deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
  5. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://kluetzer-winkel.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=68422&TOLFDNR=68422&selfaction=print