20.11.2012 - 8 Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplane...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Zusätze:
- Verfasser: Mertins, Carola
- Datum:
- Di., 20.11.2012
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB II Bau- und Ordnungswesen
- Bearbeiter:
- Carola Mertins
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Mahnel erläutert, dass es Diskrepanzen bzgl. der Festsetzungen der Geschossigkeit und der GFZ gibt. Ursächlich hatte die Gemeinde beschlossen: eingeschossige Bauweise und eine GFZ von 0,45. Dies ist im Plan anders dargestellt worden und zwar als zweigeschossig und eine GFZ von 0,5. Die Gemeinde muss im Rahmen der Abwägung einen endgültigen Beschluss hierzu fassen.
Herr Heinz-Dieter Schultz stellt den Antrag auf Festsetzung im Satzungsexemplar: eingeschossige Bauweise, GFZ von 0,40.
Herr Nix lässt über diesen Antrag abstimmen:
Abstimmungsergebnis:
gesetzl. Anzahl der Vertreter: .9
davon anwesend: .9
Zustimmung: .9
Ablehnung: .0
Enthaltung: .0
Beschluss:
Der Bauausschuss empfiehlt folgenden Beschlussfassung:
- Die auf Grund der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen unter Beachtung des Abwägungsgebotes geprüft. Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sind nicht eingegangen.
Es ergeben sich:
- zu berücksichtigende Stellungnahmen und Anregungen
- teilweise zu berücksichtigende Stellungnahmen und Anregungen und
- nicht berücksichtigte Stellungnahmen und Anregungen.
Das Abwägungsergebnis gemäß Anlage (Abwägungstabelle) ist Bestandteil dieses Beschlusses.
- Das Amt Klützer Winkel wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben bzw. Anregungen erhoben haben, von dem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
