22.11.2011 - 10 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3a "Freiwil...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Zusätze:
- Verfasser: Maren Domres
- Datum:
- Di., 22.11.2011
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB II Bau- und Ordnungswesen
- Bearbeiter:
- Carola Mertins
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Verschiedene Themen werden angesprochen.
Standort Feuerwehr im Ortszentrum
Es gibt unterschiedliche Auffassungen, ob der Standort für die Feuerwehr geeignet ist.
Beeinträchtigung der Nachbarschaftsrechte durch den Bebauungsplan
Sollten sich Nachbarn in ihren Eigentumsrechten benachteiligt fühlen, kann dieses im Zuge der öffentlichen Auslegung dargestellt werden.
Beschluss:
Folgende Beschlussfassung wird empfohlen:
1. Der Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr 3a für das Gebiet in Boltenhagen zwischen
- der angrenzenden Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. 6 im Norden,
- dem "Weidenstieg" im Osten,
- der "Rudolf-Breitscheid-Straße" im Süden und
- der östlichen Grundstücksgrenze der Parkanlage im Westen;
bestehend aus dem Teil A (Planzeichnung) und dem Teil B (Text), mit der zugehörigen Begründung, wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
2. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu beteiligen. Der Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3a der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen sowie die zugehörige Begründung sind gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Es ist gemäß
§ 13a Abs. 3 BauGB insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Änderung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll.
3. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB und i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Die Nachbargemeinde ist gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
4. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen zur Vorlage
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