28.04.2011 - 10 Satzung der Stadt Klütz über die Ausübung des V...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Zusätze:
- Verfasser: Maria Schultz
- Gremium:
- Bauausschuss der Stadt Klütz
- Datum:
- Do, 28.04.2011
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB II Bau- und Ordnungswesen
- Bearbeiter:
- Carola Mertins
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Bauausschuss empfiehlt folgende Beschlussfassung:
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I 2004 S. 2414), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 3316) und des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Art. 2 d. G z. Reform d. Gemeindehaushaltsrechts vom 14.12.2007 (GVOBl. S. 410) - die Gesetze gelten dabei jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung rechtsgültigen Änderung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Klütz vom ______________ folgende Satzung erlassen.
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung beinhaltet Flurstücke aus dem Geltungsbereich der Wohlenberger Wiek der Stadt Klütz. In dem als Anlage beigefügten Katasterplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, sind die Flurstücke umgrenzt (32/4, 33/1, 35/5, 36/4, 37/5, 37/6, 37/7, 38/5, 38/6, 38/7, 39/5, 39/6, 39/7, 40/5, 40/6, 40/7, 41/5, 41/6, 41/7, 42/5, 42/6, 42/7, 43/5, 43/6, 43/7, 44/5, 44/6, 44/7, 45/6, 45/7, 45/5, 46/5, 46/6, 46/7, 47/6, 47/8, 47/5, 48/6, 48/7, 48/5, 49/6.
§ 2
Zweck
Die Satzung dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das im § 1 dieser Satzung bezeichnete Gebiet. Mit der Aufstellung dieser Satzung soll die Realisierung und Umsetzung der Planungsabsichten unterstützt bzw. gesichert werden.
- Umgestaltung und Neuordnung von Frei- und Verkehrsflächen
- Erhaltung und Erweiterung von Dienstleistung und Handel, einschließlich Ver- und Entsorgung
Die Gemeinde fasst auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB den Beschluss zum besonderen Vorkaufsrecht für das Gebiet, in dem sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht und dass der Bauleitplanung derzeit bereits zugängig ist zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung der nachbarlichen Ansprüche. Durch die Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht werden Flächen bezeichnet und umgrenzt, an denen der Gemeinde Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dazu gehören auch Flächen mit Erholungsqualität in der unmittelbaren Umgebung des Gebietes und die Möglichkeit zu Schaffung von Arbeitsplätzen im Fremdenverkehrssektor. Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu, zum Kauf von Rechten nach dem Wohneigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
Es ist das Ziel der Stadt, einer geordneten Entwicklung der Nutzung der Wohlenberger Wiek für touristische Zwecke, dazu gehören Infrastruktur, aber auch Naturschutz, Leitsysteme usw.
§ 3
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Stadt Klütz gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB das Vorkaufsrecht (besonderes Vorkaufsrecht) an den Grundstücken zu. Die Gemeinde beabsichtigt städtebauliche Maßnahmen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
§ 4
Mitteilungspflicht
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Verkäufer eines Grundstückes der Gemeinde Hohenkirchen unverzüglich den Inhalt des Kaufvertrages mitzuteilen; die Mitteilung durch den Käufer ersetzt die des Verkäufers.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu Fünfhundert Euro geahndet werden.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.