13.04.2026 - 5.4 Aktualisierung der Satzung der Gemeinde Ostseeb...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Es kommt zu einer regen Diskussion bzgl. § 2 „Kreis der kurabgabepflichtigen Personen“. Herr Schmiedeberg konstatiert, dass die Fläche des Hafengebietes inkommunalisiert ist.

 

Des Weiteren spricht Herr Schmiedeberg den § 6 Abs. 1 a) an. Die Definition „Personen, die zur Familie von Personen gehören, …“ soll für die interne Handhabung aus § 24 Kommunalverfassung M-V abgeleitet werden.

 

Herr Hoffmann stellt den Antrag, dass in § 2 Abs. 2 im letzten Satz nach „Wohnmobile“ weiterhin „Hausboote, Jahreslieger, Tagesanlieger“ mit aufgenommen werden, da sich die Liegeplätze im Erhebungsgebiet befinden.

 

Anschließend lässt der Bürgermeister über den Beschlussvorschlag unter Berücksichtigung des Antrages von Herrn Hoffmann abstimmen.

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011 S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBI. M-V 2023 S. 934, 939) und der §§ 1, 2, 4 und 11 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005 S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBI. M-V 2023 S. 650), die anliegende Fassung der Kurabgabensatzung einschließlich folgender Anpassungen

  • in § 2 Abs. 2 letzter Satz soll nach “Wohnmobile” folgendes hinzugefügt werden: Hausboote, Jahreslieger, Tagesanlieger

zu erlassen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder:

13

davon anwesend:  

11

Zustimmung: 

10

Ablehnung:

0

Enthaltung:

1

Befangenheit:

0

 

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Anlagen zur Vorlage

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