07.06.2023 - 9.3 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 34 "ehemalig...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9.3
- Gremium:
- Gemeindevertretung Hohenkirchen
- Datum:
- Mi., 07.06.2023
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Antje Burda
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt,
1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 34 für das Gebiet, begrenzt
- im Norden: durch den Golfplatz,
- im Osten: durch den Golfplatz,
- im Süden: durch die bebauten Grundstücke "Birdieweg" Nr. 2a, 2b, 2c und 4a, 4b, 4c sowie die Stellplatzanlagen nördlich des "Birdiewegs",
- im Westen: durch die Straße "Am Golfplatz"
bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) mit den Örtlichen Bauvorschriften und die dazugehörige Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur Auslegung bestimmt.
2. Der Entwurf der Planzeichnung (Teil A), des Textes (Teil B) mit den Örtlichen Bauvorschriften und die dazugehörige Begründung sowie die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer von 6 Wochen öffentlich auszulegen. Die Fläche für Maßnahmen für Ausgleich und Ersatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ist so zu erweitern, dass die Flächen das bisher festgesetzte Schutzgrün und den bisher festgesetzten Bereich des Abstandsgrüns beinhalten.
In die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind auch die für die gesamtheitliche Ausgestaltung dieser Fläche die Flächen, die bisher als Schutzgrün und die bisher als Abstandsgrün in der Beschlussvorlage festgesetzt und vorgesehen waren, zu integrieren. Es verbleibt bei einer Fläche für Maßnahmen ohne eine Grünfläche mit einer Zweckbestimmung festzusetzen. Die Anforderungen werden im Teil B, Text geregelt.
Darüber hinaus werden Flächen für die Löschwasserversorgung festgesetzt. Diese werden zwischen der Maßnahmefläche und dem Gebäude festgesetzt, so dass hinter der Fläche für Stellplätze eine Aufstellfläche für ein Löschwasserfahrzeug entstehen kann und hinreichend Fläche für eine Löschwasserzisterne bereitsteht. Die Behörde hat darauf hingewiesen, auch die Feuerwehr der Gemeinde Hohenkirchen, dass die Löschwasserbereitstellung und Versorgung nicht gesichert ist. Deshalb wird eine Fläche für die Löschwassersicherung auf dem Grundstück festgesetzt. Das dies im Baugenehmigungsverfahren durch die zuständige Behörde nicht beachtet wurde, ist die Gemeinde nun verpflichtet, eine Fläche festzusetzen, um dauerhaft die Möglichkeiten zur Löschwasserbereitstellung für das Grundstück zu sichern.
Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
4. Die Nachbargemeinden sind gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
5. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist anzugeben, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde Hohenkirchen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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1,9 MB
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