16.05.2019 - 9 B- Plan Nr. 20 der Gemeinde Hohenkirchen "Nien...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr van Leeuwen übergibt das Wort an Herrn Mahnel. Herr Mahnel erläutert den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss.

 

Anschließend lässt Herr van Leeuwen über den Beschlussvorschlag abstimmen.

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt:

 

  1. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

  1. Der Entwurf der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 der Gemeinde Hohenkirchen für zwei Teilbereiche innerhalb des Gebietes „Niendorf Südwest“ wird begrenzt:

- im Norden:  durch angrenzende Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden,

- im Osten: durch vorhandene bebaute Flächen und durch den Spielplatz,

- im Süden: durch die Straße von Niendorf nach Wohlenhagen,

- im Westen:  durch Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden.

sowie der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

Von der Änderung sind zwei Teilbereiche innerhalb Plangebietes betroffen;

Teilbereich 1 - Teilbereich aus Flurstück Gemarkung: Niendorf (bei Grevesmühlen),

            Flur: 2, Flurstück: 14/5,

Teilbereich 2 - Teilbereich aus Flurstück Gemarkung: Niendorf (bei Grevesmühlen),

            Flur: 2, Flurstück: 14/5.

Für die gesondert gekennzeichneten Teilbereiche wird das Änderungsverfahren durchgeführt.

 

  1. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 und der Entwurf der Begründung sind für das Beteiligungsverfahren nach § 13 BauGB zu nutzen.

Der berührten Öffentlichkeit ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt nicht. Die betroffene Öffentlichkeit ist unter Bezug auf § 3 Abs. 2 BauGB darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der bekannt gegebenen Frist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

 

  1. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind innerhalb angemessener Frist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu beteiligen. Von der Möglichkeit der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wird abgesehen.

 

  1. In dem Beteiligungsverfahren der betroffenen Öffentlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben können sofern die Gemeinde Hohenkirchen den Inhalt nicht kannte oder hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

9

davon anwesend:  

6

Zustimmung: 

6

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

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Bericht zum Stand der Umsetzung an die Politik:

 

 

Zur weiteren Bearbeitung an das Planungsbüro weitergeleitet.

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://kluetzer-winkel.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=106863&selfaction=print