16.04.2019 - 12 Satzung über eine Veränderungssperre nach § 14,...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 12
- Zusätze:
- Verfasser: Julia Tesche
- Datum:
- Di, 16.04.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Julia Tesche
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt:
- Aufgrund der §§ 14, 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen folgende Satzung über eine Veränderungssperre:
§ 1 Zu sichernde Planung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat in ihrer Sitzung am 18. Dezember 2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41 "Klützer Straße/ Rudolf-Breitscheid-Straße" beschlossen. Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 41 der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Übersichtsplan als Bestandteil der Satzung und umfasst nachfolgend aufgeführte Flurstücke der Gemarkung Boltenhagen, Flur 1:
253/1, 253/4 teilw., 253/5, 253/6, 253/7, 259/1, 259/2, 260/1, 260/2, 260/3, 260/4, 260/5, 260/6, 260/7, 260/8, 261/2, 261/3, 261/6, 261/7, 262/1, 263/1, 264, 296.
Die Flurstücke sind in der beiliegenden Übersicht umgrenzt.
§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
- a) Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Änderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
- Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
II.Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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