27.11.2018 - 6 B- Plan Nr. 16 Gramkow 2. Änderun...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der Ausbau der Erschließungsstraße mit Pflaster ist im Erschließungsvertrag zu regeln.

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Beschluss:

Der Bauausschuss der Gemeinde Hohenkirchen empfiehlt folgende Beschlussfassung:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen fasst den Beschluss über die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 "Wohngebiet Gramkow West".

Das Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 wird wie folgt begrenzt:

-       im Norden: durch die Dorfstraße,

-       im Südosten: durch vorhandene Bebauung am Möwenweg,

-       im Südwesten und im Westen:durch landwirtschaftliche und mit Gehölzen

bestandene Flächen.

 

  1. Die Planungsziele der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 bestehen in Folgendem:
  • Anpassung der Lage der überbaubaren Flächen (Baugrenze) an das aktuelle Bebauungskonzept unter Berücksichtigung der verschiedenen Bebauungsformen in der Ortslage,
  • Ersatz der zeilenartigen Bebauung in der Ortslage, die für die Ortslage untypisch ist durch eine andere Gebäudestellung, Gebäude orthogonal zueinander,
  • die Reihenhausbebauung bzw. Errichtung von Hausgruppen ist für den Ort typisch und soll im Wesentlichen aufrechterhalten werden,
  • andere Gebäudetypen als Einzelhäuser und Doppelhäuser sollen in der Ergänzung überprüft werden,
  • der Plangeltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 wird nicht gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 16 geändert.

 

  1. Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Verfahren nach § 13b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Hierauf ist in der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hinzuweisen.

 

  1. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan im Verfahren nach § 13b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

  1. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

7

davon anwesend:

4

Zustimmung:

4

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

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Anlagen zur Vorlage