01.06.2026 - 9.9 Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplan ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt,

 

I.  Aufgrund der §§ 14, 16 und § 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) und des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, 270), Berichtigung (GVOBl. M-V 2024, S. 351) erlässt die Stadtvertretung der Stadt Klütz folgende Satzung über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre:

 

§ 1 Zu sichernde Planung

 

(1) Zur weiteren Sicherung der Planung wird für die in § 2 benannten Flurstücke die am 12.06.2023 beschlossene und durch ortsübliche Bekanntmachung am 19.06.2023 in Kraft getretene 1. Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert.

 

(2) Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der 1. Verlängerung der Veränderungssperre

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich für die 2. Verlängerung der Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachfolgend aufgeführten Flurstücke der Flur 5 und 6 Gemarkung Klütz und Flur 1 Gemarkung Arpshagen:

- Gemarkung Klütz Flur 5: Flurstücke 99/4, 100/1, 100/6, 100/7, 101/2, 102/1,

- Gemarkung Klütz Flur 6: Flurstücke 3/3, 3/4, 3/6, 3/7, 3/8, 3/9, 3/13, 3/15, 3/17, 3/18,

3/19, 3/21, 3/22, 3/24, 3/27, 3/31, 3/32.

- Gemarkung Aprshagen Flur 1: Flurstück 102/2

 

Der räumliche Geltungsbereich der 2. Verlängerung der Veränderungssperre ist auf dem beigefügten Lageplan M 1: 1.000 dargestellt. Der Lageplan ist als Anlage 1 Teil dieser Satzung.

 

§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre

 

In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

 

a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten:

 

2. erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4 Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 oder Abs. 5 BauGB eintreten, spätestens jedoch mit Ablauf des18.06.2027.

 

II. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung über die 2. Verlängerung der

Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder:

15

davon anwesend:  

8

Zustimmung: 

8

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

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Anlagen zur Vorlage