14.06.2021 - 8.3 Plakatierung

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

Die Stadtvertreter beauftragen die Verwaltung zu prüfen, in wie weit eine Plakatierung auf privatem Grundstück zulässig ist oder ob es noch andere Möglichkeiten gibt die Plakatierung vor den bevorstehenden Wahlen zu untersagen.

 

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Bericht zum Stand der Umsetzung:  

Auf die Anfrage der Großaufsteller zur Landratswahl am 25.04.2021 auf Privatgrundstücken im Stadtgebiet der Stadt Klütz, habe ich auf der Grundlage der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Klütz und über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung vom 04. April 2019 eine rechtliche Prüfung vorgenommen.

 

Gemäß § 1 der Satzung „ Räumlicher Geltungsbereich“ 

 

Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an dem öffentlichem Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentlichen Straßen) der Stadt Klütz und Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie sonstigen öffentli­chen Straßen. Zu den öffentlichen Straßen gehören der Straßenkörper, der Luftraum über den Straßen, das Zubehör und die Nebenanlagen.

 

Gemäß § 3 der Satzung „Erlaubnis für Plakatwerbung aus Anlass vor Wahlen“

 

Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen darf innerhalb einer Zeit von sechs Wochen un­mittelbar vor der Wahl unter Beachtung folgender Bestimmungen durchgeführt werden:

1.         Die Plakatwerbung darf grundsätzlich nur an den gemäß Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Plakatflächen bzw. vormontierten Werbeträgern der Stadt Klütz erfolgen, wobei sich die Verteilung der zur Verfügung stehenden Plakatflächen nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit gemäß § 5 Abs. 1 Parteiengesetz (ParteiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673) richtet. Dem Antragsteller werden 2 Quadratmeter Werbefläche je Standort zu gewiesen.

2.         Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven sowie an Bundesautobahnen.

3.         Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen- und einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Sie darf nicht in den Verkehrsraum hin­einragen. Auf § 33 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) wird hingewiesen.

4.         Die Beschädigung von Straßenbestandteilen (z.B. Bäume, Schilder) u. a. durch An­nageln ist unzulässig.

5.         Sämtliche Aktivitäten der Wahlwerbung auf öffentlichen Flächen sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bei der Stadt Klütz zu beantragen.

6.         Die Plakatwerbung ist innerhalb von einer Woche nach dem Wahltag aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.

7.         Zur Gewährleistung einer reibungslosen Entfernung von Plakaten kann von dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe verlangt werden.

Anlage 1

Verteilung der Wahlplakate in der Stadt Klütz sowie deren Ortsteile:

Stadt Klütz: Standorte für Großplakate

-           Klütz- Lübecker Straße - Höhe Bushaltestelle

-            Klütz- Kreuzungsbereich Wismarsche Straße / Boltenhagener Straße auf der Grünfläche

-            Klütz- Schloßstraße Parkplatz

Von seitens der Amtes Klützer Winkel wurden die entsprechenden Anträge auf eine Sondernutzung zur Plakatwerbung zur Landratswahl am 25.04.2021 auf Grundlage der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Klütz und über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung vom 04. April 2019 an den drei Großplakaten form- und fristgerecht (an den Standorten der Anlage 1) erteilt.

 

Die angefragten Großaufsteller die auf den Privatgrundstücken im Stadtgebiet errichtet wurden, können aus meiner Sicht bauordnungsrechtlich relevant sein. Dieses mag ich nicht zu beurteilen.

Ich werden das Bauordnungsamt des Landkreise Nordwestmecklenburg den Sachverhalt zur weiteren Prüfung übersenden.

 

Ein Verstoß gegen das örtliche Satzungsrecht (hier: Die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Klütz und über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung vom 04. April 2019) konnte nicht festgestellt werden.