21.03.2019 - 7 Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklen...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Zusätze:
- Verfasser: Maria Schultz
- Gremium:
- Gemeindevertretung Kalkhorst
- Datum:
- Do, 21.03.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Maria Schultz
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Zum Programmsatz Windeignungsgebiete:
Die Gemeinde Kalkhorst ist durch die neuen Windeignungsgebiete 05/18, dass sich bei Dassow befindet und durch das Windeignungsgebiet 52/18, das sich zwischen Damshagen und Grevesmühlen befindet, direkt betroffen. Die Gemeinde Kalkhorst hat sich in der Vergangenheit unter Berücksichtigung der natürlichen und landschaftlichen Gegenbeheiten fremdenverkehrlich gut entwickelt. Besondere Bedeutung erlangen insbesondere auch Landschaftsterlebnisse wie der Blick vom neuen Aussichtspunkt in Hohen Schönberg und weiträumige Sichtbeziehungen in die Umgebung. Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen zur fremdenverkehrlichen Entwicklung in der Gemeinde und zur Entwicklung des Tourismus, ist die Gemeinde an der Erhaltung und Bewahrung des weitgehend ungestörten Landschaftsraumes interessiert und plädiert auf die Bewahrung des jetztigen Landschaftsbildes unter Verzicht auf die Windeignungsgebiete 05/18 und 52/18.
In Bezug auf das im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan geregelte Sondergebiet für Windenergieanlagen geht die Gemeinde Kalkhorst davon aus, dass die Öffnungsklausel gilt und im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde Kalkhorst die Belange regelbar sind.
Die Gemeinde bittet im Zuge der Abwägung der Belange um Klarstellung zu möglichen und etwaigen Entschädigungsansprüchen, die durch Verzicht auf das Eignungsgebiet im RREP entstehen können. Das RREP verzichtet auf die Darstellung des Eignungsgebietes zwischen Neuenhagen und Dönkendorf. Sofern die Gemeinde dem entsprechend folgt, ergeben sich aus Sicht der Gemeinde Anforderungen, die Entschädigungsansprüche hervorrufen können – wenn die Gemeinde auf eine Darstellung der Gebiete und eine rechtskräftige Festsetzung der Gebiete in der Bauleitplanung verzichtet. Die enge Verknüpfung zwischen raumordnerischen Anforderungen und den Rechtsansprüchen auf die Baugenehmigung im Zuge der Flächennutzungsplanung sollten entsprechend durch das regionale Raumentwicklungsprogramm bewertet und entsprechend Auskunft für die gemeindliche Betroffenheit gegeben werden. Für den Fall, dass sich die Gemeinde den Anforderungen des RREP anschließen würde, wäre auszuschließen, dass Entschädigungsansprüche durch direkt Betroffene auf die Gemeinde entfallen.
Unter Berücksichtigung des schlüssigen Gesamtkonzptes wird die Flächengröße von 36 ha als zu gering bewertet, als dass es zwingend für die Nutzung der regenerativen Energien erforderlich wird. Bei einer sechsfachen Überdeckung sieht hier die Gemeinde Kalkhorst die Belange der Erhaltung der Landschaft als vordergründig an.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4,4 MB
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