21.07.2016 - 10 Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungspla...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Mahnel erläutert das Ergebnis über die Veränderungen bzw. Erweiterungen im Grundriss. Herr Dietrich verlässt den Sitzungsaal. Es sind nunmehr 7 von 13 Gemeindevertreter anwesend.

Herr H.-O. Schmiedeberg hinterfragt, ob die vorhandene Hecke nördlich zur Straße erhalten bleibt. Des Weiteren interessiert ihn, wie Fristen vereinbart werden und in wie weit Sicherheiten/Referenzen überprüft werden.

Frau Schultz erklärt, dass dies im Durchführungsvertrag geregelt wird.

Des Weiteren hinterfragt Herr H.-O. die Größe der vorgesehenen Wohnungen im Seniorenpflegeheim. Diese liegt nach Aussage von Herrn Mahnel bei ca. 90 m² / Wohnung.

Herr H.-O. Schmiedeberg stellt den Antrag bis zur Entwurfsphase das zwingend notwendige Maß zu prüfen. Hierüber besteht Einigkeit. Des Weiteren stellt Herr H.-O. Schmiedeberg den Antrag, die vorhandene Hecke nördlich zu Straße zu erhalten. Dem Antrag wird ebenfalls einstimmig zugestimmt.

 

Anschließend stellt Herr Schmiedeberg den geänderten Beschlussvorschlag zur Abstimmung.

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt:

1. Der Geltungsbereich des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 15 wird wie folgt begrenzt:

-          im Nordosten durch die Ostseeallee,

-          im Südosten durch den östlichen Teilbereich des "Alten Sportplatzes",

-          im Südwesten durch den südwestlichen Teil des "Alten Sportplatzes",

-          im Nordwesten durch die Zufahrt von der Ostseeallee zum öffentlichen Parkplatz "Am Reiterhof" und zum Reit- und Fahrhof.

 

2. Die Plangeltungsbereichsgrenze ist der beigefügten Übersicht zu entnehmen.

 

3.Der Vorentwurf wird gebilligt und für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.

Bis zur Entwurfsphase ist das notwendige Maß der Wohnungsgröße zu prüfen.               Des Weiteren soll die vorhandene Hecke nördlich der Straße erhalten bleiben.

 

4.Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen.

 

5.Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.

 

6.Die Abstimmung mit Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

13

davon anwesend:

7

Zustimmung:

6

Ablehnung:

0

Enthaltung:

1

Befangenheit:

0

 

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Anlagen zur Vorlage

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