22.03.2016 - 2.1 Wahlfreiheit für die örtlich zuständige Schule

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Ein Bürger der Gemeinde teilt mit, dass die Eltern keine Wahlfreiheit für die örtlich zuständige Schule haben. Diese Aussage stimmt nach der Meinung des Bürgers nicht, da nur Wahlfreiheit ab der 5. Stufe zutrifft.

Der Bürger trägt vor, dass der Schullastenausgleich für die Schule Proseken (Grundschüler) 1.300 Euro beträgt, der Schullastenausgleich für die Schule Grevesmühlen (Grundschüler) 1.000 Euro beträgt.

 

Herr van Leeuwen erklärt, dass sich die Gemeinde nur für eine Schule entscheiden konnte. Die Schule Proseken wurde der Gemeinde nahegelegt. Zudem erklärt er, dass auch für den Primarbereich eine Wahlfreiheit vorliegt.

 

Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen, welche Rechtslage vorliegt.

 

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