18.02.2016 - 6 Bebauungsplan Nr. 26 der Gemeinde Hohenkirchen ...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Seidenberg, vom Planungsbüro Mahnel, stellt die Änderungen zum Aufstellungsbeschluss vor. Die Traufhöhe soll im hinteren Bereich auf 6 Meter erhöht werden.

Der Vorhabenträger ergreift das Wort und es kommt zu einer Diskussion zwischen dem Vorhagenträger, den Bauausschussmitgliedern und dem Bürgermeister, Herrn van Leeuwen.

 

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Beschluss:

Der Bauausschuss der Gemeinde Hohenkirchen empfiehlt folgende Beschlussfassung:

1. Folgende Festsetzung sind in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:

- 6 Wohneinheiten in 4 Gebäuden

- Zur Straße erfolgt eine eingeschossige Einfamilienhausbebauung.

- Im hinteren Bereich erfolgt eine zweigeschossige Bebauung mit einer Traufhöhe von 6 Metern und einer untergeordneten Einliegerwohnung.

 

2.Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 26 der Gemeinde Hohenkirchen für einen Teilbereich der Ortslage Niendorf östlich der Strandstraße (Bereich ehemaliger landwirtschaftlicher Anlagen), bestehend aus der Planzeichnung-(Teil A), Text-(Teil B), begrenzt

- im Westen durch bebaute Grundstücke westlich der Strandstraße,

- im Norden durch das Grundstück Strandstraße 3A,

- im Osten durch Grünflächen und im Anschluss daran durch Flächen der Landwirt-schaft,

- im Süden durch das Grundstück eines ehemaligen Stallgebäudes (Strandstraße 12) nördlich des Hohenkirchener Weges sowie der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

 

3.Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen.

In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde Hohenkirchen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist sowie, dass bei Aufstellung eines Bebauungs-planes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können und dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird.

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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

7

davon anwesend:

6

Zustimmung:

5

Ablehnung:

0

Enthaltung:

1

Befangenheit:

0

 

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Verlauf der Sachbearbeitung:

 

Vermerk:

Vorlage geht noch in die GV zur Beschlussfassung.