07.10.2014 - 4 Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplane...

Beschluss:
vertagt
Reduzieren

Wortprotokoll

Den anwesenden Gästen und Vertretern des Amtes wird das Rederecht einstimmig erteilt.

 

Herr Steigmann bittet Herrn Hufmann vom Büro für Stadt und Regionalplanung Ausführungen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 zu machen.

Die Gemeinde prüft, die Regelung zur untergeordneten Nutzung einer Ferienwohnung in einem Einfamilienhaus, im B-Plan Gebiet Nr. 16.

Herr Hufmann berichtet, dass der aktuelle Bestand aufgenommen und mit den Festsetzungen des ursprünglichen B-Planes abgeglichen wurde.

Dabei stellte sich in mehreren Fällen die unzulässige Nutzung als Ferienwohnung und Ferienhaus und die Überschreitung der zulässigen Zahl der Wohneinheiten heraus. Teilweise überschreiten die Errichteten Gebäude die Baugrenzen oder halten die Festsetzungen des B-Planes in der Errichtung von Nebenanlagen, Bepflanzung und Fassadengestaltung nicht ein.

 

Herr Hufmann empfiehlt im Rahmen der 2. Änderung die Art der Nutzung in ein Sonstiges Sondergebietes nach § 11 BauNVO „Ferienwohnen/Dauerwohnen“ zu ändern. Die Einheitliche Regelung von 2 zulässigen Wohneinheiten, sowie die Anpassung der Baugrenzen an den tatsächlichen Bestand. Soweit rechtlich vertretbar, können die Festsetzungen des B-Planes soweit geändert werden, dass der Bestand heute zulässig ist.

Aufgrund der besonderen Bedeutung des Vorhabens, empfiehlt Herr Hufmann anstelle des ursprünglich vorgesehenen beschleunigten Verfahren, gemäß § 13a BauGB, die Änderung des B-Plan im Regelverfahren durchzuführen.

 

Herr Steigmann weist in diesem Zusammenhang auf die damit verbunden Kosten zu Lasten der Gemeinde hin. Er erwägt die Kosten anteilig auf die Anleger umzuwälzen.

Herr Schmiedeberg ergänzt, dass sich bereits Nutzer schriftlich dazu bereit erklärt haben, sich an dem Verfahren zu beteiligen.

Die genaue Anzahl ist bis zur Gemeindevertreterversammlung mitzuteilen.

In diesem Zusammenhang prüft die Verwaltung die Verantwortlichkeit im Amt für die städtebaulichen Verträge, da diese ggf. mit den Anwohnern abgeschlossen werden, bevor das Verfahren weiterverfolgt werden kann.

 

Ein Aufheben des B-Planes wäre nicht sinnvoll, da es ein Aufgeben der städtebaulichen Ordnung und ebenso ein Verfahren nach sich ziehen würde. Es könnte zu Schadensersatzansprüchen kommen, da im Bereich § 34BauGB andere Ansprüche gelten als in B-Plan Gebieten.

 

Der Bauausschuss verständigt sich auf folgende Änderungen:

Zu 1. Die anteilige Übernahme der Kosten durch die Nutzer muss geklärt sein.

Zu 2 ist zu ergänzen:

Im B-Plan sollte festgesetzt sein, dass der Anteil an Ferienwohnungen unter 50% beträgt.

Der BA empfiehlt die Nebenanlagen Garagen mit der 2. Änderung des B-Planes zu legalisieren. Alle anderen Nebenanlagen werden nicht berücksichtigt.

Für die von den Festsetzungen des B-Planes abweichende Fassadengestaltung soll eine Erweiterung der Festsetzungen im B-Plan erfolgen. Hier wird in 1. Reihe und 2. Reihe zur Straße unterschieden.

Die Erweiterung der Festsetzungen zur Fassadengestaltung wird einstimmig beschlossen.

 

Reduzieren

 

Reduzieren

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage