15.05.2014 - 10 Sonstiges
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Gremium:
- Finanzausschuss der Stadt Klütz
- Datum:
- Do, 15.05.2014
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Frau Schmidt macht Ausführungen zum Altschuldenerlass:
Nach dem Altschuldenhilfegesetz vom 23. Juni 1993 konnten unter Anderem kommunale Wohnungsunternehmen zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes, insbesondere zur Verbesserung der Kredit- und Investitionstätigkeit, auf Antrag Altschuldenhilfen gewährt werden. Gesetzeszweck war unter Anderem, dass die Voraussetzungen für die Privatisierung und Bildung individuellen Wohneigentums für Mieter verbessert wird. Das Gesetz sah Altschuldenhilfen unterschiedlichster Art vor, z.B. Teilentlastungen oder Zinshilfe. Beantragt werden konnten die Altschuldenhilfen von den kommunalen Wohnungsunternehmen zum Stichtag 31. Dezember 1993. In späteren Gesetzesänderungen/-ergänzungen wurden weitere Antragstermine (in den 90er Jahren) festgeschrieben. Um Altschuldenhilfe zu erhalten, mussten die jeweiligen Voraussetzungen der Altenschuldenhilfeart erfüllt sind – oftmals Durchführung von Privatisierungen. Die Altenschuldenhilfe, die sich bei Antragsgewährung jeweils ergab, lief am 31. Dezember 2013 aus; sie wurde durch den Gesetzgeber nicht verlängert.
Die Stadt Klütz war weder früher (als die Antragsfrist des Altschuldenhilfegesetzes noch lief) noch ist sie jetzt antragsberechtigt, da sie die kommunalen Wohnungen in eine kommunale Wohnungsgesellschaft übertragen hatte. Nur die Grundstücksgesellschaft konnte Anträge für die auf dem komm. Wohnungsbestand liegenden Altschulden stellen.
Bereits bald nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Grundstücksgesellschaft Stadt Klütz mbH ist daher die Stadt Klütz selbst an das Innenministerium M-V herangetreten, um außerhalb der Regelungen des Altschuldenhilfegesetzes Entlastungen für den zu bedienenden Altschuldenkredit zu erreichen, z.B. im Rahmen von Sonderbedarfszuweisungen. Das Innenministerium M-V hatte dazu im Juni 2010 Gesprächswünsche der Stadt Klütz eine Absage erteilt mit der Begründung, dass das Insolvenzverfahren zunächst abgewartet werden muss, um festzustellen, in welcher Höhe konkret die Stadt Klütz mit den Altschulden „belastet“ wird. Die gleiche Auskunft wurde auch jetzt seitens des Innenministeriums M-V gegeben. Hintergrund: Durch die Auszahlung einer Insolvenzquote an die DKB wird sich die Darlehenshöhe, für die die Stadt Klütz den Kapitaldienst zu leisten hat, minimieren.