19.05.2014 - 15 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 31.2 der Sta...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Mahnel stellt die Planungen vor.

 

Herr Nico März bat darum, dass die Planunterlagen fertiggestellt werden einschließlich der Festlegung des Bauausschusses und erst dann die Verhandlungen mit dem Straßenbauamt und dem Landesamt für Straßenbau aufgenommen werden.

 

Frau Palm regt an, dass in einer der kommenden Bauausschusssitzungen gemeinsam mit den Stadtplanern die möglichen Baugebiete der Stadt Klütz untersucht werden sollen. Dadurch soll eine gezielte Entwicklung der Stadt ermöglicht werden.

 

Herr Nevermann unterstützt diesen Vorschlag sehr.

 

Herr Fischer lässt über die Beschlussvorlage abstimmen.

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Beschluss:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt:

  1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 31.2 wird begrenzt:

-          im Nordosten durch vorhandene Wohnbebauung an der Straße „Güldenhorn“,

-          im Südosten durch die Ortsumgehungsstraße im Zuge der Landesstraße L 03,

-          im Nordwesten durch die Plangeltungsbereichsgrenzen des Bebauungsplanes Nr. 31.1 der Stadt Klütz,

-          im Westen durch vorhandene Bebauung An der Bamburg Nr. 9-18 und Grünflächen als Pufferzone zum Friedhof.

Die Vorentwürfe der Planzeichnung des Bebauungsplanes und der Begründung werden für das weitere Beteiligungsverfahren bestimmt. Die Planung wird im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Stadt Klütz hat festgestellt, dass eine Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB zulässig ist; auch in Kumulation der Bebauungspläne Nr. 31.1 und 31.2.

  1. Die Vorentwürfe der Planzeichnung des Bebauungsplanes und der Begründung sind für das Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu nutzen. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass ein Umweltbericht im Verfahren nach § 13a BauGB nicht erstellt wird.
  2. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
  3. Die Abstimmung mit Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
  4. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Klütz deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
  5. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

14

davon anwesend:

12

Zustimmung:

12

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

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Verlauf der Sachbearbeitung:

 

 

 

Zur weiteren Bearbeitung am 03.06.2014 an das Planungsbüro weitergeleitet.

 

 

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Anlagen zur Vorlage