05.11.2013 - 7 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplane...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Zusätze:
- Verfasser: Carola Mertins
- Datum:
- Di., 05.11.2013
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Sommer kritisiert, dass diese Unterlagen einfach so vorgelegt worden sind und das mit dem Bauvorhaben bereits begonnen wurde. Herr Nix erläutert ausführlich, dass der Bauantrag bereits von der Gemeinde befürwortet worden ist. Seitens des Landkreises aber abgelehnt wurde, da die Abweichungen von bestehenden Bebauungsplan zu groß sind und mit der Aufstellung der 5. vorhabenbezogenen Änderung lediglich umgesetzt wird, was bereits im bestätigten Bauantrag vorgesehen war.
Es wird festgestellt und von der Verwaltung bestätigt, dass sich zurzeit dort ein Schwarzbau befindet.
Beschluss:
Der Bauausschuss der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen empfiehlt folgenden Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt:
- Der Entwurf der 5. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2a für das Gebiet in der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen im Ortszentrum-Ost zwischen:
- der Mittelpromenade im Nordosten,
- dem Muschelweg im Südosten,
- der Bebauung Ostseeallee Nr. 23 im Südwesten und
- der Residenz Minervapark im Nordwesten;
bestehend aus dem Teil A (Planzeichnung) und dem Teil B (Text), mit der zugehörigen Begründung sowie dem dazugehörigen Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans, wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
- Die Öffentlichkeit ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu beteiligen. Der Entwurf der 5. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2a der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen, die zugehörige Begründung und der dazugehörige Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Es ist gemäß § 13a Abs. 3 BauGB insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll.
- Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB und i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Die Nachbargemeinde ist gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, den Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
