05.11.2013 - 6 Bebauungsplan Nr. 37 "Ferienanlage Mariannenweg...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Zusätze:
- Verfasser: Carola Mertins
- Datum:
- Di., 05.11.2013
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB II Bau- und Ordnungswesen
- Bearbeiter:
- Carola Mertins
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Steigmann bittet im Grünordnungsplan um Entfernung der Pflanze „Pfaffenhütchen“, da die Samen giftig sind. Im Weiteren wird diskutiert, wie der Hochwasserschutz für die Grundstücke gewährleistet werden kann. Der Planer erläutert, dass es dazu ausführliche Stellungnahmen mit der zuständigen Behörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt gegeben hat und diese Behörde keine Einwände erhebt.
Herr Sommer macht im Weiteren darauf aufmerksam, dass dieses Gebiet eine weitere verkehrliche Belastung des Verkehrsnetzes im Ostseebad bedeutet. Aufgrund, des nach seiner Meinung nach fehlenden Verkehrskonzeptes, sollte keine weitere Erweiterung erfolgen.
Der Bauausschussvorsitzende, Herr Nix, bringt den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.
Beschluss:
Der Bauausschuss der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen empfiehlt folgenden Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt:
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 37 "Ferienanlage Mariannenweg" und den Entwurf der Begründung dazu. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
- Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 37 einschließlich der Begründung ist gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist ferner mitzuteilen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
- Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme innerhalb eines Monats aufzufordern und über die öffentliche Auslegung zu informieren.
4. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen zur Vorlage
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