02.05.2013 - 12 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 31.1 der Sta...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Folgende Festlegungen sind in den Bebauungsplan einzuarbeiten:

  1. Das Straßenprofil ist auf eine Breite von 9,90 m anzulegen, geschlossene Bauweise, Anbau an die sich im inneren des Gesamtgrundstückes befindenen Grundstücksgrenzen ist möglich, ein Anbau an die Grundstücksgrenzen nach außen, kann nur im Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen erfolgen.
  2. Ein Höhenbegrenzungspunkt wird festgelegt. Für diesen Höhenbezugspunkt kann 30 cm nach oben und 50 cm nach unten abgewichen werden, bezogen auf den Fertigfußboden.
  3. Dachneigungen sind bis 40 Grad zulässig.
  4. Keine Hauptnutzung im Obergeschoss des Verbindungsbaus gestattet.
  5. Materialen der Wandflächen in geänderter Form sind bis zu 10 Prozent der Fläche gestattet.
  6. Bitumendächer sind nur auf Nebengebäuden zulässig.
  7. Änderung der Festsetzungtermologie, der KITA Bau wird als KITA ausgewiesen, unter der Rubrik allgemeines Wohngebiet. Die Schwimmhalle wird als allgemeines Wohngebiet unter der Rubrik Schwimmhalle ausgewiesen. Die Festsetzungen für betreutes Wohnen und Demenzwohnen bleiben als allgemeines Wohngebiet. Weiterhin geht man davon aus, dass kein Ausgleichserfordernis besteht, da es sich um einen Plan der Innenentwicklung handelt.

 

Herr Carsten Schmoldt war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht anwesend.

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Der Bauausschuss der Stadt Klütz empfiehlt der Stadtvertretung folgende Beschlussfassung, unter Einarbeitung der eben getroffenen Festlegungen:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt:

  1. Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Begründung werden für das weitere Beteiligungsverfahren bestimmt. Die Planung wird im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Im Zuge der Vorprüfung des Einzelfalls hat die Gemeinde festgestellt, dass eine Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB zulässig ist. Die Gemeinde gibt das Ergebnis der Vorprüfung mit der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bekannt.
  2. Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Begründung sind für das Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu nutzen. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass ein Umweltbericht im Verfahren nach § 13a BauGB nicht erstellt wird.
  3. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
  4. Die Abstimmung mit Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
  5. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Klütz deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
  6. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:                            .11

davon anwesend:                                          .10

Zustimmung:                                                        .7

Ablehnung:                                                        .0

Enthaltung:                                                        .3

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Anlagen zur Vorlage