29.04.2013 - 11 Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplane...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Seitens der Bauausschussmitglieder wurde die teilweise mangelhafte Abwägung gerügt, die Abwägung ist nachzubessern insbesondere bezogen auf die Begründung bezüglich Gefälligkeitsplanung entsprechend der Stellungsnahme des Landkreises Nordwestmecklenburg.

Weiterhin ist das konkrete Niederschlagswasserbeseitigungskonzept einzuarbeiten, dies liegt in schriftlicher Form noch nicht vor. Seitens der Verwaltung wird empfohlen die Beschlüsse trotzdem zu fassen und der Gemeindevertretung erst dann vorzulegen, wenn alle Nacharbeiten erfolgreich beendet worden sind.

 

Die Beschlussvorlage wird zur Abstimmung gestellt, unter dem Vorbehalt, dass die Gemeindevertretung erst beschließt, wenn die Nacharbeiten eingearbeitet sind.

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Der Bauausschuss der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen empfiehlt der Gemeindevertretung folgende Beschlussfassung:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt:

  1. Der geänderte Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18a „Wichmannsdorf“ für das Gebiet zwischen:

-       dem Teich (Flurstück 154) im Nordwesten,

-       der "Dorfstraße" im Nordosten,

-       der Landstraße 03 (Klütz – Boltenhagen) im Südosten

-       und den Acker- bzw. Wiesenflächen (Flurstück 57, 58/2, 59/2) im Südwesten,

bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie die dazugehörige Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

  1. Der geänderte Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18a „Wichmannsdorf“ sowie die dazugehörige Begründung sind nach § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann und die Nachbargemeinde sind von der erneuten öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen und erneut am Planverfahren gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:                            .9

davon anwesend:                                          .6

Zustimmung:                                                        .6

Ablehnung:                                                        .0

Enthaltung:                                                        .0

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Anlagen zur Vorlage