19.12.2012 - 15 Bebauungsplan Nr. 22 für den nordöstlichen Teil...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Mahnel erläutert den Inhalt der Beschlussvorlage.

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt:

  1. Die Gemeinde Hohenkirchen stellt das am 04.07.2012 eingeleitete Planverfahren auf ein Planverfahren nach § 13a BauGB um. Der Bebauungsplan ist im weiteren Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und ohne einer Eingriffs- Ausgleichsregelung aufzustellen.

 

  1. Der Verfahrenswechsel ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im weiteren Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und ohne einer Eingriffs- Ausgleichsregelung aufgestellt wird.

 

  1. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung des Verfahrenswechsels ist gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB darüber zu informieren, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. Eine gesonderte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist nicht vorgesehen.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes für das Gebiet westlich der Straße „Zum Anleger“, begrenzt:

nördlich:              durch die Straße „Zur Huk“,

südlich:              durch die mit Wochenendhäusern bebauten Flurstücke 23/1 und 23/2 der Flur 1, Gemarkung Hohen Wieschendorf,

westlich:              durch den landwirtschaftlichen Betrieb für gärtnerische Erzeugung,

östlich:              durch die mit einbezogene Straße „Zum Anleger“.

und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

Die Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

  1. Die Planung ist mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.

 

  1. Nicht fristgemäß eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Hohenkirchen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

  1. Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird mitgeteilt, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:                            .13

davon anwesend:                                          .12

Zustimmung:                                                        .10

Ablehnung:                                                        .0

Enthaltung:                                                        .2

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Verlauf der Sachbearbeitung:

 

 

 

 

Vermerk:

Beschluss an PBM weitergeleitet. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung vom 05.03.-19.03.2013. Pressemitteilung ist erfolgt.

 

 

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