17.12.2012 - 9 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 29 der Stadt...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Herr Mahnel erläutert ausführlich die Beschlussvorlage.

 

Beschluss:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt:

 

  1. Aufgrund des § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung  vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Anl. 1 G zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) sowie in Verbindung mit § 86 LBauO M-V beschließt die Stadtvertretung den Bebauungsplan Nr. 29 der Stadt Klütz "Am Klützer Bach", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen als Satzung. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

-    im Nordosten durch die Ackerflächen nordöstlich des Geh- und Radweges,

- im Südosten durch die Boltenhagener Straße bzw. die nordwestliche Grundstücksgrenze der Grundstücke "Boltenhagener Straße" Nr. 13 und 14,

-    im Südwesten durch die Grundstücke der vorhandenen Bebauung am "Schulweg" bzw. "Im Thurow",

-          im Nordwesten durch die Straße "Im Thurow" bzw. durch Flächen am Klützer Bach.

 

  1. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 29 der Stadt Klütz wird gebilligt.

 

  1. Das Amt Klützer Winkel gibt den Beschluss der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 29 gemäß § 10 BauGB alsdann ortsüblich bekannt. Dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:                            . 14

davon anwesend:                                          . 12

Zustimmung:                                                        . 12

Ablehnung:                                                        . 0

Enthaltung:                                                        . 0

Befangenheit:                                                        . 0