30.01.2012 - 6.1 Übergabe der Übernahmeverfügung

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Daran anschließend stellt Herr Schmiedeberg die Öffentlichkeit der Sitzung wieder her.

 

Somit nimmt Herr Claus wieder an der Sitzung teil.

 

Herr Schmiedeberg informiert die Öffentlichkeit über den im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschluss und verliest die Übernahmeverfügung nach § 17 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz an Herrn Claus.

 

Herr Schmiedeberg übergibt Herrn Claus die Verfügung und bittet Herrn Claus den Empfang der Verfügung zu quittieren.

 

Herr Olaf-Rüdiger Claus lehnt die Übernahme dieser Verfügung ab. Er erklärt, dass dies für ihn keine ordentliche Übergabe ist, er ist arbeitsunfähig, könnte daher nicht als Beamter des Amtes behandelt werden, er ist heute hier als Volksvertreter für die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen. Außerdem erklärt er, enthält die Verfügung kein Wirksamkeitsdatum und keine Rechtsbehelfsbelehrung, er muss seinen Rechtsanwalt konsultieren.

 

Herr Rechtsanwalt Pollehn erklärt hierzu, dass mit der Verlesung und Übergabe an Herrn Claus die Übernahmeverfügung als ausgehändigt gilt. Er belehrt über die Konsequenzen für den Fall, dass Herr Claus die Übernahmeverfügung nicht vollzieht. Er erklärt weiterhin, dass die Verfügung mit sofortiger Wirkung gilt und eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung nur die Folge hat, dass sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr erhöht.

 

Herr Claus verweigert weiterhin die Quittierung des Empfangs der Verfügung, nimmt schließlich aber die Übernahmeverfügung zu seinen Unterlagen.

 

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