Beschlussvorlage - BV/04/21/099

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Gemeinde Kalkhorst verfügt über die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 10.1. Die Satzung ist seit 2006 rechtskräftig.

 

Die Gemeinde hat nun die Absicht Rettungsschwimmerunterkünfte innerhalb des Baugebietes (sonstiges Sondergebiet für Versorgung und Infrastruktur nach § 11 Abs. 2 BauNVO) unterzubringen. Im weiteren Sinne ist die Einrichtung maßgeblich für die Verbesserung der touristischen Infrastruktur anzusehen. Feriennutzungen wie Ferienwohnungen und Fremdenbeherbergung sind unzulässig. Ebenso sind Wohnungen im Sinne einer allgemeinen Wohnnutzung unzulässig. Da die Rettungsschwimmerunterkünfte der Verbesserung der Infrastruktur am Strand unter Berücksichtigung der Anforderungen an einen Erholungsort sind, kann dieser Bereich als touristische Infrastruktur betrachtet werden. Gemäß ihrer Bestimmung werden die Rettungsschwimmerunterkünfte nur saisonal genutzt, nicht ganzjährig.

 

Im Zusammenhang mit der Aufstellung der Bauleitplanung ist durch die Gemeinde seiner Zeit eine Höhenreduzierung im Rahmen der Planaufstellungsphase erfolgt. Im Rahmen des Entwurfs ist die Höhe mit 8,00 m festgesetzt gewesen. Nach Abstimmung mit den Behörden ist die Höhenreduzierung auf 6,00 m erfolgt. Es ist zu entscheiden, ob eine Realisierung des Vorhabens bei den festgesetzten Höhenkennziffern erfolgen kann. Davon hängt maßgeblich die weitere Entscheidung zur Wahl der Vorbereitung ab. Bei einer Änderung der Höhe von 6,00 m auf 8,00 m sind Grundzüge der Planung berührt. Hierfür ist das Änderungsverfahren notwendig. Die Gemeinde fasst den Aufstellungsbeschluss.

 

Für die Bearbeitung und Begründung der Planungsabsicht sind folgende Angaben notwendig:

-          Begründung der Notwendigkeit der Unterkünfte für Rettungsschwimmer an diesem Standort,

-          Aussagen zur Lage des zu überwachenden Strandbereiches.

 

Die Gemeinde hat andere Standorte überprüft und kann keine anderen zur Verfügung stellen. Die Standortalternativenprüfung wird Gegenstand der Planunterlagen.

 

 

 

Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 10.1 der Gemeinde Kalkhorst beinhaltet örtliche Bauvorschriften. Im Aufstellungsverfahren der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10.1 ist zu prüfen, ob diese ebenfalls zu ändern sind.

 

Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen ist der Aufstellungsbeschluss zu fassen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vorgesehen. Das geeignete Verfahren ist mit der zuständigen Genehmigungsbehörde abzustimmen. Dabei ist die Entscheidung von der Höhe der baulichen Anlagen abhängig zu machen.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalkhorst beschließt:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalkhorst fasst den Aufstellungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10.1 für das Gebiet Parkplatz und Versorgung „Kolonnenweg“. 

Der Geltungsbereich berührt das Sondergebiet Versorgung und Infrastruktur. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

-            im Norden: durch Grünflächen, landwirtschaftlich genutzte Flächen,

-            im Osten:  durch landwirtschaftlich genutzte Flächen,

-            im Süden: durch den Parkplatz,

-            im Westen:  durch den Parkplatz.

(Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet SO / V+I). 

 

Die Planungsziele bestehen in der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für:

-       die Errichtung eines Gebäudes mit einer Gesamtbauhöhe von 8,00 m,

-       die gesonderte Regelung der Zulässigkeit von Rettungsschwimmerunterkünften, die ansonsten als Bestandteil der touristischen Infrastruktur gelten.

 

2.  Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

x

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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