Beschlussvorlage - BV/02/21/094

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Stadt Klütz befindet sich aktuell im Anerkennungsverfahren zum Erholungsort. Sobald das Anerkennungsverfahren abgeschlossen ist, kann die Stadt Klütz gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) zur (anteiligen) Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und der Veranstaltungen eine Kurabgabe erheben. Grundlage für die Erhebung einer Kurabgabe ist das Vorliegen einer entsprechenden Kurabgabensatzung nebst Kalkulation.

 

Zur Unterstützung bei der Erstellung der Kalkulation für die Kur- und Fremdenverkehrsabgabe wurde das Unternehmen ipm beauftragt. In einem Workshop wurde die beiliegende Kalkulation erarbeitet.

 

Bei der Erstellung der Satzung wurde davon ausgegangen, dass die Anerkennung als Erholungsort im Dezember 2021 vorliegt, sodass zum 01.01.2022 eine Kurabgabe erhoben werden kann. Die kalkulierte Höhe der Kurabgabe beträgt 1,50 € pro Tag und pro Person, ermäßigt bei 0,75 € pro Tag und pro Person.

 

Im beigefügten Satzungsentwurf wurden die Absätze, bei denen es noch Klärungs-/Diskussionsbedarf gibt, farblich gekennzeichnet und Hinweise/Erläuterungen hinzugefügt.

 

Gemäß der Sitzung des Wirtschafts-, Tourismus- und Umweltausschusses der Stadt Klütz vom 02.11.2021 sollte eine Aufschlüsselung einiger Sachkosten erfolgen und Informationen zur Datenerhebung/Speicherung von Daten eingeholt werden. Dazu befinden sich in der Anlage die entsprechenden Zuarbeiten.

 

Bei der Durchsicht der Kalkulation ist aufgefallen, dass in der Allgemeinen Tourismusverwaltung das Konto „Unterhaltung des Strandes“ berücksichtigt wurde. Da von der Allgemeinen Tourismusverwaltung pauschal 25 % für die Aufwendungen der Fremdenverkehrswerbung abgezogen werden, diese Aufwendungen jedoch zu 100 % einzukalkulieren sind, wurde die Kalkulation diesbezüglich korrigiert. Hierdurch haben sich die Sachkosten der Allgemeinen Tourismusverwaltung um 20.000€ reduziert und die Sachkosten des Strandes um 20.000 € erhöht.

Des Weiteren wurde die Zeiterfassung der Mitarbeiter des Bauhofes für den Zeitraum 01.11.2020 bis 31.10.2021 ausgewertet. Hiernach ergibt sich ein zu vertretender touristischer Anteil von maximal 25 %.

 

Die aktualisierte Kalkulation liegt dieser Beschlussvorlage als Anlage bei. In dieser Kalkulation wurden die Aufwendungen zu 100 % in der Kurabgabenkalkulation berücksichtigt. Es werden keine anteiligen Kosten über die Fremdenverkehrsabgabe gedeckt.

 

Die kalkulierte Höhe der Kurabgabe beträgt gemäß der aktuellen Kalkulation 1,50 € pro Tag und pro Person, ermäßigt 0,75 € pro Tag und pro Person.

 

Stand 01.03.2022

Die Zuarbeit gemäß der Sitzung des Finanzausschusses vom 17.01.2022 ist in Anlage 5 beigefügt.

Zur Sitzung des WTU-Ausschusses vom 25.01.2022 wurde Frau Stöckmann (Tourismusbeauftragte der Gemeinde Zierow) eingeladen, um Ihre Erfahrungswerte mit den Ausschussmitgliedern zu teilen. Die in diesem Zusammenhang gewünschten Zuarbeiten befinden sich im Anhang 6 und 7.

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt die Kalkulation und die Satzung der Stadt Klütz zur Erhebung von Kurabgaben.

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Finanz. Auswirkung

Wegfall der Einnahmen aus Strandgebühren, stattdessen Einnahmen aus der Erhebung von Kurabgaben.

Es werden Mehreinnahmen zu verzeichnen sein, da nicht nur Kosten aus dem Bereich Strand, sondern alle touristischen Aufwendungen in der Kalkulation enthalten sind. Des Weiteren wird die Kurabgabe ganzjährig im gesamten Anerkennungsgebiet erhoben und nicht nur im Sommer am Strand.

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Anlagen

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