Beschlussvorlage - BV/01/21/084

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Das Amt Klützer Winkel beschäftigt sich bereits seit einiger Zeit mit einer Neuregelung im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs. Hierbei wurde zunächst der Vorschlag vorbereitet, zwischen den Gemeinden mit einem erhöhten Überwachungsbedarf und dem Amt Klützer Winkel jeweils einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen und somit die Mehrbedarfe für Personal- und Sachkosten abzurechnen. Dieser Vorschlag wurde nicht von allen Gemeinden getragen.

Das Amt Klützer Winkel hat geprüft, wie die unterschiedlichen Überwachungsbedarfe in den Gemeinden ermöglicht werden können, ohne hierbei alle Gemeinden gleichermaßen über die Amtsumlage an den Kosten zu beteiligen.

 

In § 146 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist geregelt, dass soweit das Amt Träger von Aufgaben nach den §§ 2 und 3 KV M-V ist, es die ihm entstandenen Aufwendungen auf die beteiligten Gemeinden umzulegen hat.

Gemäß § 129 KV M-V ist das Amt Träger der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises Nach § 4 Abs. 1 Ziffer 2 Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens ist das Amt Klützer Winkel – Der Amtsvorsteher – für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes im Bereich des ruhenden Verkehrs einschließlich der Verkehrsüberwachung […] in seinem Bezirk (Amtsbezirk) zuständig. Lt. § 4 Abs. 3 der v.g. Verordnung wird das Amt Klützer Winkel im übertragenen Wirkungskreis tätig.

Folglich sind die Voraussetzungen nach § 146 Abs. 1 KV M-V gegeben und das Amt Klützer Winkel kann die entstanden Aufwendungen auf die beteiligten Gemeinden umlegen, wobei nach § 146 Abs. 1 Satz 2 KV M-V die Umlage in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens der beteiligten Gemeinden bemessen werden soll (Umlagegrundlage).

Da der Überwachungsaufwand in den einzelnen Gemeinden unterschiedlich anfällt, ist der Aufwand (Kosten) entsprechend dem Verhältnis des Nutzens pro Gemeinde zu veranschlagen.

 

 

Die Umlagegrundlage setzen sich wie folgt zusammen:

Das Amt Klützer Winkel hat in den Beratungen mit den Gemeinden Vorschläge für den möglichen Personaleinsatz sowie für die Abrechnung erarbeitet, die mehrheitlich durch die Gemeindevertretungen befürwortet wurden.

Demnach wird das Amt Klützer Winkel für die Gemeinden folgende Personalbedarfe darstellen:

 

Gemeinde

Personalbedarf

Kalkhorst

5 Stunden / Woche ganzjährig und

5 Stunden / Woche saisonal (Mai bis September)

Zierow

 

7 Stunden / Woche für das gesamte Jahr

(zwei Mitarbeiter*innen)

Hohenkirchen

 

4 Stunden / Woche für das gesamte Jahr

Boltenhagen

30 Stunden / Woche ganzjährig und

30 Stunden / Woche saisonal (Mai bis Oktober)

Klütz

15 Stunden / Woche ganzjährig und

15 Stunden / Woche saisonal (Mai bis September)

Damshagen

 

2 Stunden / Woche für das gesamte Jahr

 

Personal- und Sachkosten Außendienst:

Die Personal- und Sachkosten für den Außendienst werden vollständig auf die jeweilige Gemeinde umgelegt. Die Mitarbeiter*innen im Außendienst werden in der EG 4 (Stufe nach Erfahrung) eingestellt.

Zu den Sachkosten gehört sowohl die einheitliche Dienstbekleidung, als auch Diensthandy inkl. Mobilfunkvertrag und Drucker. Hier sind ca. 1.000 Euro je Mitarbeiter*in zu berechnen.

 

Personal- und Sachkosten Innendienst:

Die Personal- und Sachkosten für den Innendienst werden anteilig auf die jeweilige Gemeinde umgelegt. Hierbei werden Personalkosten und Fachverfahrenskosten berücksichtigt. Die Personalkosten bemessen sich anhand der Stellenbeschreibung zur Stelle 26 (EG 8) anteilig bezogen auf die Zahl der aufgenommen Ordnungswidrigkeitenverfahren in der jeweiligen Gemeinde.

Die Sachkosten bemessen sich auf die Fachverfahrenskosten von insgesamt ~2.000,- Euro anteilig bezogen auf die Zahl der aufgenommen Ordnungswidrigkeitenverfahren in der jeweiligen Gemeinde.

 

Haushalt des Amtes Klützer Winkel:

Durch die Umsetzung der Sonderumlage können zwei Stellen (EG 4) im Außendienst des Ordnungsamtes eingespart werden.

 

Weitere Vorgehensweise:

  1. Beschluss durch Amtsausschuss des Amtes Klützer Winkel
  2. Planung und Einstellung der Mittel in den Gemeinden
  3. Genehmigung des Haushaltes des Amtes Klützer Winkel
  4. Genehmigung der Haushalte / Nachtragshaushalte der Gemeinden
  5. Stellenausschreibung
  6. Besetzung der Stellen mit Dienstbeginn: 01. April 2022
  7. Optional: Qualifizierung der Mitarbeiter*innen
  8. Auswertung der Saison im Oktober / November 2022
  9. Bericht / Auswertung im Amtsausschuss des Amt Klützer Winkel

 

 

 

 

 

 

 

Ergänzender Sachverhalt:

In der Sitzung des Amtsausschusses wurde die Frage gestellt, ob zeitgleich mit der Umsetzung der Sonderumlage auch die anteiligen Verwarn- und Bußgelder an die Gemeinden ausgezahlt werden.

 

Wie bereits oben aufgeführt, ist die Überwachung des ruhenden Verkehrs Aufgabe des Amtes Klützer Winkel. Folglich sind die Verwarn- und Bußgelder im Haushalt der des Amtes Klützer Winkel gutzuschreiben.

 

Für die Wahrnehmung der Aufgaben hat das Amt bisher vier Verkehrsüberwacher*innen (0,75 VbE) eingesetzt. Die Erfahrungen der letzten Jahre hat gezeigt, dass die saisonale und touristische Ausprägung unser Region einen deutlichen Mehrbedarf an Überwachung in den Strandgemeinden erzeugt. Der jeweilige Mehrbedarf in den Gemeinden ist dabei sehr unterschiedlich, da die Anzahl und Größe der zu überwachenden Bereiche /  Parkplätze und Straßenzüge stark unterscheiden. Um diese Mehrbedarfe abzudecken, hat die Verwaltung die o.g. Personalbedarfe ermittelt.

 

Zeitgleich kann der Personalbedarf im Amt Klützer Winkel für die Aufgabenerledigung im Außendienst auf zwei Mitarbeiter*innen (von vier) reduziert werden. Somit wird der Haushalt des Amtes Klützer Winkel entlastet und die Kosten fallen dort an, wo sie erzeugt werden.

Minderausgabe = Reduzierung des Amtshaushaltes = geringere Amtsumlage

 

Die Verwarn- und Bußgelder sind weiterhin im Haushalt des Amtes Klützer Winkel zu buchen. Die Einsatzzeiten können durch den genannten Personalbedarf auf die Bedürfnisse der jeweiligen Gemeinden angepasst werden. Es ist anzunehmen, dass anfangs mehr gebührenpflichtige Verwarnung ausgesprochen werden und somit sind Mehreinnahmen im Amtshaushalt zu erwarten.

Mehreinnahmen = Reduzierung des Amtshaushaltes = geringere Amtsumlage

 

Sodann ist weiter anzunehmen, dass die gebührenpflichtigen Verwarnungen sich reduzieren und die Fahrzeugführer die Parkplätze der Gemeinde nutzen bzw. die StVO berücksichtigen. Es ist anzunehmen, dass in den Gemeinden mehr Parkgebühren entrichtet werden.

Mehreinnahmen im Gemeindehaushalt

 

Ist der Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen Amt und Gemeinden möglich, sofern nicht in allen Gemeinden einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen?

 

Der Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen ist auch dann möglich, wenn nicht alle Gemeinden dies umsetzen wollen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass so dann die Überwachung des ruhenden Verkehrs in den verbleibenden Gemeinden / in der verbleibenden Gemeinde ohne öffentlich-rechtlichen Vertrag durch die Mitarbeiter*innen des Amtes Klützer Winkel erfolgen müssen, die sodann über die Amtsumlage getragen werden. Somit tragen alle Gemeinden die Kosten für die Mitarbeiter*innen, die nur in den Gemeinden / in der Gemeinde ohne öffentlich-rechtlichen Vertrag eingesetzt werden.

 

Die vorgenannten Varianten sind in der Anlage (vertraulich) mit den möglichen Veränderungen im Haushalt des Amtes Klützer Winkel dargestellt.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Amtsausschuss des Amtes Klützer Winkel beschließt, die Sonderumlage nach § 146 KV M-V mit den genannten Umlagegrundlagen zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzusetzen. Die Verwaltung wird beauftragt entsprechende Haushaltsmittel in den Haushalten der Gemeinden einzuplanen.

  

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

x

Sonderumlage wird im Haushalt des Amtes Klützer Winkel dargestellt.

Reduzierung der Mittelanforderungen – Personalkosten für zwei Außendienstmitarbeiter*innen

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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