Beschlussvorlage - BV/05/21/085

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit der Änderung des Kurortgesetztes M-V und des Kommunalabgabengesetztes M-V vom Juli 2021 haben tourismusrelevante Kommunen die Möglichkeit, sich als Tourismusort anerkennen zu lassen. Ziel ist die Verbesserung der kommunalen Finanzsituation, die Qualitätsentwicklung bereits vorhandener touristischer Infrastruktur und deren Weiterentwicklung.

 

Voraussetzungen für die Anerkennung als Tourismusort sind:

- eine landschaftlich bevorzugte Lage oder

- das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen (insbesondere Museen oder Theater), internationale Veranstaltungen oder sonstige bedeutende Freizeiteinrichtungen von überörtlicher Bedeutung oder

- geeignete Angebote für Naherholung, wie insbesondere Ausflugmöglichkeiten, Grünflächen, Rad- und Wanderwege, ein vielfältiges gastronomisches Angebot oder

- das Vorhalten von wichtigen Dienstleistungsangeboten für benachbarte Kur- und Erholungsorte.

 

Mit der landwirtschaftlich bevorzugten Lage und vielfältigen Angeboten für die Naherholung erfüllt Hohenkirchen diese Voraussetzungen.

 

Mit der Gesetzesänderung wird die Möglichkeit eröffnet, für die Umsetzung der freiwillige Aufgabe „Tourismus“, zweckgebundene Abgaben satzungsgemäß zu erheben, d.h. als staatlich anerkannter Tourismusort besteht die Möglichkeit, eine Kurabgabe zu erheben.

 

Da der Antrag auf Anerkennung als Erholungsort, welchen die Gemeinde bereits beschlossen hat, momentan noch an der Voraussetzung einer bewachten Badestelle hapert, schlägt die Verwaltung die Beantragung der Anerkennung als Tourismusort vor, da hierfür die Voraussetzungen gegeben sind.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt die Beantragung der Anerkennung als Tourismusort nach dem Kurortgesetz M-V.

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Finanz. Auswirkung

Keine.

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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