Mitteilungsvorlage - MV/12/21/059

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Den Kurorten in Mecklenburg-Vorpommern drohen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs hohe Steuernachzahlungen. Der oberste Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle hatte 2017 entschieden, dass ein Kurort keinen vollen Vorsteuerabzug für Investitionen in touristische Infrastruktur geltend machen kann. Nach längeren und letztlich erfolglosen Verhandlungen wurde durch das Finanzministerium in Schwerin nun klargestellt, dass das Urteil angewendet werden müsse.
Der Bundesfinanzhof hatte am 3. August 2017 entschieden, dass sich der betroffene Kurort die Mehrwertsteuer für die Investition in einen Marktplatz nicht vollständig zurückholen kann, weil der Platz auch von Einheimischen genutzt wird, die keine Kurtaxe zahlen. Laut Schweriner Finanzministerium betrifft das auch Investitionen in andere touristische Anlagen, wie Seebrücken und Strandpromenaden.
Die Steuerexperten in den Ländern haben seit dem Urteil über die Folgen diskutiert, so dass die Steuerverwaltungen in dieser Zeit noch einen geringen Spielraum bei der Auslegung des Urteils gehabt hätten. Das ist aber jetzt vorbei. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden und damit allgemeine Verwaltungsauffassung. Der Finanzminister will sich bei der nächsten Finanzministerkonferenz noch dafür einsetzen, dass die Anwendung des Urteils nicht rückwirkend geschieht, sondern erst ab 1. Januar 2021.

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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